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26.02.2018

Meldung, Steuerrecht

Zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

Beitrag mit Bild

©Piccolo/fotolia.com

Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben mit den Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG beschäftigt. § 36a EStG ist die zentrale Missbrauchsvermeidungsnorm für so genannte Cum/Cum-Transaktionen.

Durch das aktuelle BMF-Schreiben vom 20.02.2018 (DB1263455) wird Randziffer 15  des vorherigen BMF-Schreibens vom 03.04.2017 (VA1237286) ergänzt. Die Ergänzung lautet wie folgt:

 Als gegenläufige Ansprüche kommen insbesondere in Betracht:

  • Optionen,
  • Optionsscheine,
  • Futures,
  • Forwards,
  • Aktien-Swaps, die dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Wertminderung der Aktie gewähren,
  • Aktienindex-Swaps, die dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Wertminderung des Aktienindizes gewähren,
  • Leerverkaufspositionen (insbesondere auf Aktien, Genussscheine, Investmentanteile, und Zertifikate),
  • Investmentanteile, Zertifikate oder andere Derivate, die die Wertentwicklung einer Aktie oder mehrerer Aktien umgekehrt proportional abbilden, so dass deren Anleger bei fallenden Kursen profitieren sowie
  • Investmentanteile, Zertifikate oder andere Derivate auf Aktienindizes, die einen Aktienindex ganz oder teilweise umgekehrt proportional abbilden, so dass deren Anleger bei fallenden Kursen profitieren (z. B. ShortDAX).

Auch Randziffer 114 wurde wie folgt neu gefasst:

Eine Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Steuernummer sowie (sofern vorhanden) steuerliche Identifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Steuerpflichtigen,
  • Bezeichnung der Wertpapiere einschließlich Wertpapierkennnummer der Wertpapiere, bei deren Erträgen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen,
  • Höhe der Bruttodividenden einer Wertpapiergattung, bei denen die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen, und Höhe der gesamten Bruttodividenden dieser Wertpapiergattung, die dem Steuerpflichtigen zufließen, und
  • Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs, soweit die erweiterten Anrechnungsvoraussetzungen nach § 36a EStG fehlen.
  • Bei Korrektur einer Anzeige nach § 36a Absatz 4 EStG die Angabe „Korrekturmeldung“

(BMF vom 20.02.2018 / Viola C. Didier)


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