Das Finanzgericht Nürnberg hatte über die Berichtigung der Umsatzsteuer bei Handwerkerleistungen gegenüber einem Bauträger zu entscheiden. Im Streitfall hatte ein Handwerksbetrieb im Jahr 2012 und 2013 Bauleistungen an einen Bauträger erbracht. Zunächst wurde Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt, später jedoch geändert abgerechnet unter Hinweis auf § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren). Aufgrund eines BFH-Urteils aus 2013 wurde die bisherige Verwaltungsauffassung zur Steuerschuldnerschaft von Bauträgern korrigiert. Infolge beantragte der Bauträger die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer, woraufhin das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide des Handwerkers änderte.
Rechtlicher Streitpunkt: Vertrauensschutz vs. Korrekturvorschrift
Der Rechtsnachfolger des Handwerkers argumentierte, dass wegen der damaligen Verwaltungsauffassung Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO gebühre. Das Finanzamt hingegen berief sich auf § 27 Abs. 19 UStG, der eine Korrektur der Steuerfestsetzung zulässt, wenn der Leistungsempfänger die Steuererstattung verlangt und beide Seiten irrtümlich von einer Steuerschuld nach § 13b UStG ausgingen.
Leistungserbringung durch Abschlagszahlungen vor dem 15.02.2014
Das FG Nürnberg bestätigte in seinem Urteil vom 18.03.2025 (2 K 1246/22) die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 19 UstG. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Änderungsvorschrift sei unschädlich, wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Vertrauensschutz scheide aus, da der Gesetzgeber diesen über § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG ausschließe.
Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 27 Abs. 19 UStG sei, dass die Leistungen vor dem 15.02.2014 erbracht wurden. Das FG stellte klar, dass dies bereits dann der Fall ist, wenn der Unternehmer vor diesem Stichtag Abschlagszahlungen erhalten hat. Die genaue Abnahme der Bauleistung sei insoweit unerheblich.
Bemessungsgrundlage und Korrektur nur im Umfang des Erstattungsantrags
Das FG korrigierte die Umsatzsteuer nur insoweit, wie der Bauträger tatsächlich Erstattung beantragt hatte. Der Betrag sei als Bruttobetrag zu behandeln, die Umsatzsteuer herauszurechnen. Die darüber hinausgehenden Umsätze seien nicht von § 27 Abs. 19 UStG gedeckt.
Das FG setzte die Umsatzsteuer für 2013 herab und erklärte die restliche Klage für unbegründet. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, insbesondere zur Auslegung des Begriffs „erbracht“ im Sinne von § 27 Abs. 19 UStG und zur Reichweite der Korrekturbefugnis.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass bei irrtümlicher Anwendung des § 13b UStG eine Korrektur der Umsatzsteuer auch für Altjahre zulässig ist, wenn der Leistungsempfänger eine Erstattung beantragt. Vertrauensschutz besteht insoweit nicht, sofern die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 UStG vorliegen.