30.04.2024

Meldung, Steuerrecht

Zur Berechnung von Überentnahmen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei der Berechnung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG auch das positive Eigenkapital einer GmbH als Einlage zu berücksichtigen ist, welche der Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzen hat.

Beitrag mit Bild

©stockWERK/fotolia.com

Im Streitfall verschmolz der Kläger eine GmbH, deren Alleingesellschafter er war, gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 UmwG auf sein Einzelunternehmen. In der Folge berechnete das Finanzamt für das Einzelunternehmen des Klägers Überentnahmen und erhöhte dementsprechend den Gewinn des Klägers um nicht abziehbare Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG. Hierzu führte es aus, die Übernahme des positiven Eigenkapitals der GmbH im Zuge der Verschmelzung sei bei der Berechnung der Überentnahmen bei dem Einzelunternehmen nicht zu berücksichtigen, da in dieser keine Einlagenleistung des Klägers zu sehen sei.

Das Urteil des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 19.03.2024 (15 K 15090/22) entschieden, dass in dem durch die Verschmelzung erfolgenden Übergang des positiven Kapitalkontos der GmbH auf das Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters eine bei der Berechnung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigende Einlage zu sehen ist. Zwar sei durchaus zu berücksichtigen, dass es sich bei der GmbH um eine steuerlich verselbstständigte Einheit ohne private Sphäre handelt, bei der § 4 Abs. 4a EStG nicht zur Anwendung kommt, sodass ein Fortschreiben von Überentnahmen nicht möglich sei. Jedoch gebiete eine normzweckentsprechende Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG es, die Übernahme des positiven Eigenkapitals im Zuge der Verschmelzung als Einlage anzusehen.

Einschränkung des Grundsatzes der Finanzierungsfreiheit

Durch § 4 Abs. 4a EStG soll die Verlagerung privater Schuldzinsen in den betrieblichen Bereich mittels Entnahme betrieblichen Kapitals zur Finanzierung des privaten Lebensbereichs und Deckung des betrieblichen Finanzierungsbedarfs durch Fremdkapital vermieden werden. Diesem Zweck entspricht es, die allein auf einer Strukturierungsentscheidung des Alleingesellschafters beruhende Überführung des Eigenkapitals der GmbH in sein Einzelunternehmen unter Inkaufnahme der Besteuerung nach § 17 EStG als Einlage zu betrachten. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass § 4 Abs. 4a EStG eine Einschränkung des Grundsatzes der Finanzierungsfreiheit darstellt. Diese erscheint jedoch dann nicht geboten, wenn dem Betrieb tatsächlich Kapital von außen zugeführt wird, welches, wäre es im Betrieb selbst gebildet worden, als entnahmefähig anzusehen wäre.


FG Berlin-Brandenburg vom 29.04.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©kritchanut/fotolia.com


16.07.2026

DBA-Freistellung schützt nicht vor Hinzurechnung

Auch DBA-freigestellte Beteiligungserträge können eine pauschale Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben in Deutschland auslösen.

weiterlesen
DBA-Freistellung schützt nicht vor Hinzurechnung

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


16.07.2026

Modernisierung für das Recht der Genossenschaften

Genossenschaften sollen schneller gegründet, digital organisiert und besser vor unseriösen Geschäftsmodellen geschützt werden.

weiterlesen
Modernisierung für das Recht der Genossenschaften

Steueboard

Marc Eberhardt


15.07.2026

BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG

Mit Urteil vom 14.01.2026 (II R 35/23) hat der BFH entschieden, dass der pauschale Zinssatz von 5,5% nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG für die Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen auch unter den Bedingungen der Niedrigzinsphase verfassungsgemäß ist.

weiterlesen
BFH bestätigt Zinssatz von 5,5% bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht