04.11.2020

Meldung, Steuerrecht

Zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Beitrag mit Bild

©blende11.photo/fotolia.com

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer beim Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter beschäftigt.

Mit Urteil vom 05.12.2019 (12 K 4223/10) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg im zweiten Rechtsgang entschieden, dass bloße Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Gegenleistung, die behoben werden können, nicht ausreichen, um nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) den Wert der Gegenleistung nach § 8 Abs. 1 GrEStG durch den Grundstückswert zu ersetzen.

Finanzamt legt Grundbesitzwert zugrunde

In dem Streitfall sind die Kläger einer Planungs-GbR (P-GbR) beigetreten, die kurz zuvor ein unbebautes Grundstück erworben hatte. Durch notariellen Änderungsvertrag sind die Kläger Gesamthandseigentümer des Grundstücks geworden. Nach Erteilung der Baugenehmigung haben die Gesellschafter eine W-GbR zur gemeinschaftlichen Bebauung gegründet.

Vier Monate später hat die W-GbR in einer zusammengefassten Notarurkunde Miteigentumsanteile am Grundstück auf die Gesellschafter übertragen, diesen bestimmte Wohnungen zugewiesen und die Miteigentumsanteile mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung verbunden. Das Finanzamt berücksichtigte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer den Grundbesitzwert, der nach dem Verkehrswert geschätzt sei und sich aus den kalkulierten Baukosten ergebe.

Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung

Auf die Zurückweisung des Bundesfinanzhofs (II R 28/15) hat das Finanzgericht entschieden, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG richte, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führe. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Gegenleistung vorhanden und die Ermittlung der Höhe auch möglich.

Mit Gründung der W-GbR sei die P-GbR, zu der auch die Kläger gehörten, in alle bestehenden Aufträge und Verträge eingetreten. Die Gesellschafter hätten somit die anteiligen Verbindlichkeiten übernommen, um die Eigentumswohnung erwerben zu können. Als Gegenleistung sei somit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grundstückskaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen anteiligen Verbindlichkeiten anzusetzen.

(FG Berlin-Brandenburg, PM vom 23.10.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Nicola Halmburger


08.10.2026

Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer: BFH stärkt den einzigen inländischen Erwerber

Die Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ist ein steuerlich relevanter, in der Beratung oft unterschätzter Abzugsposten. Ihre Bedeutung zeigt sich besonders, wenn der Erwerber keine Bestattungskosten getragen hat oder nur geringe Erwerbskosten nachweisen kann.

weiterlesen
Erbfallkostenpauschale auch für Vermächtnisnehmer: BFH stärkt den einzigen inländischen Erwerber

Meldung

©marteck/fotolia.com


08.10.2026

BFH stärkt Betriebsausgabenabzug bei Insolvenz

Insolvenzverwalterkosten sind bei betrieblicher Veranlassung steuerlich abziehbar und können unter Umständen auch Rückstellungen rechtfertigen.

weiterlesen
BFH stärkt Betriebsausgabenabzug bei Insolvenz

Meldung

©jirsak/123rf.com


08.10.2026

Bundesregierung will genossenschaftliche Rechtsform stärken

Genossenschaften sollen künftig schneller gegründet, einfacher digital verwaltet und besser vor Missbrauch geschützt werden.

weiterlesen
Bundesregierung will genossenschaftliche Rechtsform stärken
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht