• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Behandlung des Einsatzes von IT in der Abschlussprüfung

13.06.2024

Betriebswirtschaft, Meldung

Zur Behandlung des Einsatzes von IT in der Abschlussprüfung

Das IDW hat einen Prüfungshinweis zur Behandlung des Einsatzes von IT in der Abschlussprüfung veröffentlicht.

Beitrag mit Bild

©Bits and Splits/fotolia.com

ISA [DE] 315 (Revised 2019) hat das Vorgehen des Abschlussprüfers betreffend den IT-Einsatz erweitert, vor allem in den IKS-Komponenten „Informationssystem“ und „Kontrollaktivitäten“. Der neue IDW Prüfungshinweis gibt Empfehlungen, Hilfestellungen und praktische Hinweise.

Er erläutert,

  • wie der Abschlussprüfer sich das notwendige Verständnis über die Informationsverarbeitungstätigkeiten im Unternehmen verschafft,
  • in welchen Fällen IT-Anwendungen und sich aus dem IT-Einsatz ergebende Risiken zu identifizieren sind sowie
  • wann Angemessenheits- und ggf. Wirksamkeitsprüfungen von Kontrollen der Informationsverarbeitung und generellen IT-Kontrollen durchzuführen sind.

Der IDW Prüfungshinweis: Behandlung des Einsatzes von IT nach ISA [DE] 315 (Revised 2019) und ISA [DE] 330 (IDW PH 9.315DE.R2019.1 (04.2024)) ist im IDW Verlag als Print on Demand erhältlich: IDW PH 9.315DE.R2019.1 (04.2024).


IDW vom 12.06.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©domoskanonos/fotolia.com


22.01.2026

BFH zur Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

Eine Gewerbesteuerpflicht für Stiftungen darf nicht unterstellt werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Schwelle zur gewerblichen Betätigung überschritten wird.

weiterlesen
BFH zur Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

Meldung

©pixelrobot/123rf.com


22.01.2026

EU stellt Revision des Cybersecurity Act vor

Die EU-Kommission will die Resilienz im Bereich der Cybersicherheit stärken und hat deshalb den EU Cybersecurity Act überarbeitet.

weiterlesen
EU stellt Revision des Cybersecurity Act vor

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


21.01.2026

20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk

Ein Ostergeschenk über 20.000 € wurde vom FG Rheinland-Pfalz nicht als übliches Gelegenheitsgeschenk anerkannt und deshalb als schenkungsteuerpflichtig eingestuft.

weiterlesen
20.000 Euro sind kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)