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23.11.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Zur Begrenzung der StromNEV-Umlage und der Offshore-Haftungsumlage

Beitrag mit Bild

©AndreyPopov/fotolia.com

Das IDW hat den Prüfungshinweis: Prüfung im Zusammenhang mit der Begrenzung der StromNEV-Umlage und der Off-shore-Haftungsumlage (IDW PH 9.970.35) veröffentlicht.

Unternehmen, die eine Begrenzung der Haftungsumlage in Anspruch nehmen möchten, müssen nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 durch eine Prüfung nachweisen, dass sie ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind und dass ihr Verhältnis der Stromkosten zu den Umsatzerlösen 4 % übersteigt.  IDW PH 9.970.35 soll den Berufsstand bei dieser Prüfung unterstützten und enthält einen Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk.

Zum Hintergrund

Bis Ende 2016 konnten Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Reduzierung der folgenden Umlagen beantragen, wenn ihre Stromkosten für selbst verbrauchten Strom 4 % der Umsatzerlöse i.S.d. § 277 Abs. 1 HGB überstiegen:

  • KWKG-Umlage (§ 26 Abs. 2 KWKG 2016)
  • Umlagen nach § 19 Abs. 2 StromNEV (StromNEV-Umlage) sowie
  • Umlage nach § 17f EnWG (sog. Offshore-Haftungsumlage).

Maßgeblich für die Verhältnisbildung waren dabei die Stromkosten und Umsatzerlöse im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bzw. Kalenderjahr, welches dem Begünstigungsjahr voranging. Der Nachweis war jeweils bis zum 31.03. des auf die Begünstigung folgenden Jahres durch einen Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers zu erbringen.

Begrenzung der KWKG-Umlage wurde neu geregelt

Bisher waren die Voraussetzungen für eine Begrenzung der drei Umlagen fast identisch. Mit Wirkung zum 01.01.2017 wurde die Begrenzung der KWKG-Umlage neu geregelt und ist nun davon abhängig, ob das Unternehmen auch hinsichtlich der EEG-Umlage nach §§ 63, 64 EEG 2017 durch das BAFA begünstigt ist. Für die anderen beiden Umlagen – die StromNEV-Umlage und die Offshore-Haftungsumlage – wurde das bisherige System beibehalten. Daher enthalten sowohl § 19 Abs. 2 StromNEV als auch § 17f EnWG statische Gesetzesverweise auf die bis zum 31.12.2016 geltende Fassung des KWKG (KWKG 2016).

(IDW vom 21.11.2017 / Viola C. Didier)


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