01.06.2022

Meldung, Steuerrecht

Zur Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG

Die Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG findet auf die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft Anwendung. Dies hat das FG Münster entschieden.

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft findet die Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG Anwendung. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 03.05.2022 (8 V 246/22 GrE) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Antragstellerin war eine GmbH, die man im Zuge einer Ausgliederung gegründet hatte. Ihr alleiniger Gesellschafter war Alleineigentümer mehrerer Grundstücke, die er im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hielt. Er war als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen. Im Jahr 2021 gliederte er sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva gemäß §§ 152, 158 ff., 123 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) auf die im Zuge der Ausgliederung gegründete Antragstellerin aus. Mitübertragen wurden auch die Anteile an einer weiteren GmbH, die Alleingesellschafterin weiterer, teils grundbesitzender Kapitalgesellschaften war.

Das Finanzamt setzte im Hinblick auf die Ausgliederung und die Übertragung der GmbH-Beteiligung Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Erwerbsvorgänge nach § 6a GrEStG steuerfrei seien. Das Finanzamt lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab.

FG Münster: Befreiungsvorschrift des § 6a GrEStG greift

Der gerichtliche Aussetzungsantrag hatte Erfolg. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids. Die mit der Ausgliederung erfolgte Übertragung der im Eigentum des späteren Alleingesellschafters stehenden Grundstücke und der Übergang der im Eigentum der Tochtergesellschaften der weiteren GmbH stehenden Grundstücke seien jeweils grunderwerbsteuerbar gewesen, es greife aber der Befreiungstatbestand des § 6a Satz 1 GrEStG. Die Voraussetzungen der Vorschrift seien erfüllt.

Insbesondere sei die Anwendung des § 6a GrEStG nicht deshalb ausgeschlossen, weil der spätere Alleingesellschafter der Klägerin als Einzelunternehmer beteiligt gewesen sei. „Unternehmen“ im Rahmen des § 6a GrEStG seien alle Rechtsträger, die wirtschaftlich tätig seien unabhängig von der Rechtsform. Für Zwecke der Anwendung des § 6a GrEStG müsse die Beteiligung an den abhängigen Gesellschaften auch nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. Dies gelte auch dann, wenn, wie im Streitfall, ein Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung zur Neugründung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werde.

Gesetzeswortlaut ist eindeutig

Hätte der Gesetzgeber bestimmte, nach dem UmwG zulässige Verschmelzungen vom Anwendungsbereich des § 6a GrEStG ausnehmen wollen, hätte dies im Wortlaut des § 6a GrEStG einen Anklang finden müssen. Auch die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft zur Neugründung sei deshalb von § 6a GrEStG erfasst. Insofern hat der 8. Senat entgegen der derzeitigen Verwaltungsauffassung entschieden, nach der § 6a GrEStG auf Fälle der Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft keine Anwendung finden soll (Gemeinsame Ländererlasse vom 22.09.2020, BStBl I 2020 S. 960, Tz. 2.1).


FG Münster vom 01.06.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

© BillionPhotos.com/fotolia.com


03.11.2026

Papierbelegpflicht soll 2028 abgeschafft werden

Ab 2028 sollen digitale Kassenbelege Pflicht werden, während strengere Kassenvorschriften und Steuerkontrollen hinzukommen.

weiterlesen
Papierbelegpflicht soll 2028 abgeschafft werden

Rechtsboard

Wolfgang Kleinebrink


03.11.2026

Kann ein Betriebsrat gegen den Willen der Belegschaft errichtet werden? – Das Beispiel McKinsey

Laut Medienberichten beabsichtigen drei Angestellte im Berliner Büro der Unternehmensberatung McKinsey & Company, einen Betriebsrat zu gründen (Handelsblatt vom 06.10.2026, S. 22 ff.). Bei einer Betriebsversammlung im April dieses Jahres war es allerdings nicht gelungen, einen Wahlvorstand zu errichten. Zwei Drittel der 129 Teilnehmer sollen sich hiergegen ausgesprochen haben. Nun beabsichtigen die Initiatoren, ihr Ziel mit Hilfe des Gerichts zu erreichen.

weiterlesen
Kann ein Betriebsrat gegen den Willen der Belegschaft errichtet werden? – Das Beispiel McKinsey

Meldung

© Andrey Popov/fotolia.com


03.11.2026

Wirecard: Musterklagen gegen Abschlussprüfer unzulässig

Wirecard-Anleger können Schadensersatzansprüche gegen Abschlussprüfer nach altem Recht nicht im Kapitalanleger-Musterverfahren klären lassen.

weiterlesen
Wirecard: Musterklagen gegen Abschlussprüfer unzulässig
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht