Bei der Anwendung handelsrechtlicher Befreiungsvorschriften von Rechnungslegungspflichtenführt treten in der Praxis immer wieder Zweifelsfragen auf, beispielsweise ob eine formale Erklärung bei der Einstandspflicht ausreichend ist oder ob § 264b HGB eine Pflicht oder lediglich ein Wahlrecht eröffnet.
§ 264 Abs. 3 HGB und seine Geschwister, die §§ 264 Abs. 4, 264b HGB und § 5 Abs. 6 PublG, die einem Tochterunternehmen Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung und / oder Offenlegung ihres Jahresabschlusses und ggf. Lageberichts eröffnen, erfreuen sich in der Unternehmenspraxis großer Beliebtheit. Die Befreiungsvorschriften waren in den letzten Jahren jedoch eine „Dauerbaustelle“ des Gesetzgebers. Zuletzt sind sie mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz 2015 geändert worden. Dabei hat der Gesetzgeber die einzelnen Befreiungstatbestände neu strukturiert und – aus Gründen der Gesetzesökonomie – in § 264 Abs. 3 HGB allgemeine Befreiungsvoraussetzungen „vor die Klammer gezogen“, auf die in den anderen Befreiungsnormen sodann verwiesen wird. Dabei erweist sich, dass einzelne Verweise verunglückt oder zweifelhaft sind.
Zweifelsfragen der Anwendung handelsrechtlicher Befreiungsvorschriften
Im Fachbeitrag von WP/StB Prof. Dr. Peter Oser und Dr. Carina Ollinger werden Zweifelsfragen der Anwendung der einzelnen geänderten Befreiungsvorschriften vorgestellt und praxistaugliche Lösungen aufgezeigt. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 08.09.2017, Heft 36, Seite 2045 – 2047 sowie online unter DB1245737.
(DER BETRIEB Nr. 36 / Viola C. Didier)