10.04.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Bankenhaftung bei Zins-Swaps

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Das Landgericht Frankfurt a. M. hat die Klage eines kommunalen Energieversorgers auf Schadensersatz in Höhe von rund 175 Mio. Euro gegen eine Bank wegen einer fehlerhaften Beratung beim Abschluss von sog. Zins-Swaps abgewiesen.

Die Klägerin ist der Energieversorger einer deutschen Stadt. Im Jahr 2009 beschloss sie, in regenerative Energien zu investieren und nahm dazu Gelder in Milliardenhöhe auf. Zur Absicherung der daraus resultierenden Zinsrisiken erwarb sie bei der Beklagten, einer europäischen Bank, mehrere sog. Zins-Swaps. Dabei handelt es sich um Finanzderivate, mit welchen die Klägerin letztlich ihre Zinszahlungsverpflichtungen aus den aufgenommenen Darlehen bzw. Anleihen mit der Beklagten tauschte. Die Klägerin hatte seinerzeit mit steigenden Zinsen gerechnet und nicht mit der eingetretenen, bis heute fortdauernden Niedrigzinsphase.

Mangelnde Aufklärung über Negativwert?

In dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a. M. berief sich die Klägerin darauf, von der beklagten Bank nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die Zins-Swaps wegen der eingepreisten Kosten und der Gewinnmarge der Bank tatsächlich einen negativen Marktwert hatten bzw. wie hoch dieser Negativwert war. Die Klägerin verlangte Investitionen in die Zins-Swaps von der Beklagten als Schadensersatz zurück.

Kein Beratungsvertrag – kein Schadenersatzanspruch

In seinem Urteil vom 22.03.2019 (3-03 O 145/13) hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. einen Schadensersatz der Klägerin verneint. Die beklagte Bank habe nicht über einen möglichen negativen Marktwert aufklären müssen, weil ein Beratungsvertrag mit der Klägerin nicht zustande gekommen sei. Ein solcher sei weder ausdrücklich noch konkludent geschlossen worden. Der Erwerb der Zins-Swaps sei hauptsächlich von Mitarbeitern der Klägerin geplant und umgesetzt worden, „die schon über weitreichende Kenntnisse hinsichtlich Derivaten verfügten“, so die Kammer des Landgerichts. Die Notwendigkeit einer Beratung durch die Beklagte habe aus Sicht der Parteien vorliegend nicht bestanden.

Das sagt der BGH zu Zins-Swaps

Der BGH hatte bereits seit dem Jahr 2011 in fortgesetzter Rechtsprechung zu Zins-Swaps entschieden, dass Banken ihre Kunden über einen sog. anfänglichen negativen Marktwert aufklären müssen, wenn und soweit ein Beratungsvertrag bestand. Gegenstand dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung bildeten vornehmlich Klagen kleinerer Gemeinden oder mittelständischer Unternehmen. Für sie wurde eine Beratungspflicht der Banken regelmäßig bejaht.

Parteien auf Augenhöhe

Der nun von dem Landgericht Frankfurt a. M. ausgeurteilte Fall unterscheidet sich von dieser Judikatur: Das klagende Energieunternehmen war aufgrund seines Umsatzes sog. professioneller Kunde im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes und hatte bereits in der Vergangenheit in maßgeblichem Umfang verschiedene Swaps erworben. Die Klägerin habe hier, so das Landgericht, „davon ausgehen müssen, dass die Parteien auf Augenhöhe miteinander umgehen und ein Bedürfnis für Beratung gerade nicht gegeben ist“. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitere zudem jedenfalls daran, dass „die Klägerin von der Existenz des anfänglichen negativen Marktwertes als auch von seiner Größenordnung bei Abschluss des jeweiligen Swaps Kenntnis hatte und dennoch die Verträge abschloss“.

(LG Frankfurt, PM vom 09.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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