Das BMF hat sich in einem aktuellen BMF-Schreiben mit der Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG beschäftigt. Dabei geht es vor allem um eine Ergänzung zum Ausweis des Gewinns aus Aktienveräußerungen.
Mit dem aktuellen Schreiben ergänzt das BMF das Schreiben vom 15.12.2017 (BStBl I 2018 S. 13). Dabei wird Randziffer 32 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist gesondert auszuweisen; berechnet wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten. Die Beträge können nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung ist zusätzlich der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG auszuweisen:“
Außerdem wird Randziffer 77 neu eingefügt:
„Die Änderungen der Randziffer 32 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 27. Juni 2018 sind auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 zufließen.“
Das BMF-Schreiben vom 27.06.2018 finden Sie unter Dokumentennummer DB1274275. Das im BMF-Schreiben aufgezeigte Muster finden Sie hier.
(BMF vom 27.06.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)