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08.03.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

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Ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, der die Einführung von Überwachungskontrollen kritisiert und mit der Überwachung in einem totalitären Regime vergleicht, zulässig?

Betriebsräte vertreten die Interessen der Belegschaft und genießen aufgrund dieser besonderen Funktion einen speziellen gesetzlichen Kündigungsschutz. Äußern sie Kritik am Unternehmen, wiegt diese schwer. Doch welche Art von Kritik rechtfertigt eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds?

In einem vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war die Arbeitgeberin ein Senioren- und Pflegezentrum mit Betriebsrat. Ein seit 20 Jahren dem Betriebsrat angehörender Altenpfleger war außerdem Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Klinikgruppe, der die Arbeitgeberin zugehörig ist. In einer E-Mail an den Einrichtungsleiter und andere Aufsichtsratsmitglieder, kritisierte er die von der Klinik geplante Überwachungskontrolle der Mitarbeiter scharf und verglich das Vorhaben mit einem totalitären Regime.

Außerordentliche Kündigung wegen scharfer Kritik

Die Arbeitgeberin wollte den Mann daraufhin außerordentlich kündigen. Der Betriebsrat erteilte jedoch die von der Arbeitgeberin beantragte Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds nicht. Die Arbeitgeberin begehrte daher gerichtlich die Ersetzung der Zustimmung.

Kein Erfolg vor Gericht

Diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Beschluss 10 Ta BV 102/15 vom 04.03.2016 zurückgewiesen. Ein Grund zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds liegt nicht vor. Zutreffend ist, dass ein Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime in der Regel ein Grund für eine fristlose Kündigung ist. Eine solche Gleichsetzung ist in der E-Mail jedoch nicht enthalten. Das Betriebsratsmitglied warnt vielmehr vor einer möglichen künftigen Entwicklung und knüpft damit allenfalls an die Verhältnisse der Weimarer Republik an. Es geht ihm darum, dass man Entwicklungen von Beginn an beobachten muss „bevor etwas aus dem Ruder läuft.“ Eine solche Äußerung ist von der Meinungsfreiheit geschützt.

(LAG Düsseldorf, PM vom 04.03.2016 / Viola C. Didier)


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