• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

08.03.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

Beitrag mit Bild

Ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, der die Einführung von Überwachungskontrollen kritisiert und mit der Überwachung in einem totalitären Regime vergleicht, zulässig?

Betriebsräte vertreten die Interessen der Belegschaft und genießen aufgrund dieser besonderen Funktion einen speziellen gesetzlichen Kündigungsschutz. Äußern sie Kritik am Unternehmen, wiegt diese schwer. Doch welche Art von Kritik rechtfertigt eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds?

In einem vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war die Arbeitgeberin ein Senioren- und Pflegezentrum mit Betriebsrat. Ein seit 20 Jahren dem Betriebsrat angehörender Altenpfleger war außerdem Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Klinikgruppe, der die Arbeitgeberin zugehörig ist. In einer E-Mail an den Einrichtungsleiter und andere Aufsichtsratsmitglieder, kritisierte er die von der Klinik geplante Überwachungskontrolle der Mitarbeiter scharf und verglich das Vorhaben mit einem totalitären Regime.

Außerordentliche Kündigung wegen scharfer Kritik

Die Arbeitgeberin wollte den Mann daraufhin außerordentlich kündigen. Der Betriebsrat erteilte jedoch die von der Arbeitgeberin beantragte Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds nicht. Die Arbeitgeberin begehrte daher gerichtlich die Ersetzung der Zustimmung.

Kein Erfolg vor Gericht

Diesen Antrag hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Beschluss 10 Ta BV 102/15 vom 04.03.2016 zurückgewiesen. Ein Grund zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds liegt nicht vor. Zutreffend ist, dass ein Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime in der Regel ein Grund für eine fristlose Kündigung ist. Eine solche Gleichsetzung ist in der E-Mail jedoch nicht enthalten. Das Betriebsratsmitglied warnt vielmehr vor einer möglichen künftigen Entwicklung und knüpft damit allenfalls an die Verhältnisse der Weimarer Republik an. Es geht ihm darum, dass man Entwicklungen von Beginn an beobachten muss „bevor etwas aus dem Ruder läuft.“ Eine solche Äußerung ist von der Meinungsfreiheit geschützt.

(LAG Düsseldorf, PM vom 04.03.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©ChristArt/fotolia.com


22.05.2026

Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Kirchliche Arbeitgeber dürfen Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn sie für die konkrete Tätigkeit erforderlich ist, entschied das BAG.

weiterlesen
Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


22.05.2026

Anwaltskosten bei Erbstreit können die Erbschaftsteuer mindern

Anwaltskosten, die unmittelbar der Auflösung einer Erbengemeinschaft und der Verteilung des Nachlasses dienen, können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden.

weiterlesen
Anwaltskosten bei Erbstreit können die Erbschaftsteuer mindern

Meldung

©estations/fotolia.com


21.05.2026

E-Auto-Förderprogramm erfolgreich angelaufen

Die Bundesregierung fördert seit Mai 2026 den Kauf oder das Leasing neuer E-Autos mit bis zu 6.000 €, abhängig von Fahrzeugart, Einkommen und Kinderzahl.

weiterlesen
E-Auto-Förderprogramm erfolgreich angelaufen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht