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01.03.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

Zur Auslagerung von Teilen des Bestätigungsvermerks

Beitrag mit Bild

©CrazyCloud/fotolia.com

Nach der neuen IDW PS 400er-Reihe muss der Bestätigungsvermerk detaillierte Ausführungen zur Verantwortung des Abschlussprüfers enthalten. Ein Teil dieser Ausführungen kann ausgelagert werden. Wie, erklärt das IDW.

Zur Auslagerung von Teilen des Bestätigungsvermerks ist es erforderlich, im Bestätigungsvermerk auf die IDW-Website unter Angabe der konkreten Webadresse zu verweisen, auf der die weitergehende Beschreibung der Verantwortung des Abschlussprüfers hinterlegt ist.

Das IDW hat für weitere Abschlussprüfungen die Möglichkeit der Auslagerung geschaffen:

  1. Ergänzung der Variante 5: Prüfungen eines nach Rechnungslegungsgrundsätzen des HGB zur Ordnungsmäßigkeit aufgestellten Jahresabschlusses (bestehend aus Bilanz und GuV) einer
  • Kapitalgesellschaft, die unter zulässiger Inanspruchnahme von § 264 Abs. 3 HGB keinen Anhang und keinen Lagebericht aufstellt, und
  • Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB, die unter zulässiger Inanspruchnahme von § 264b HGB keinen Anhang und keinen Lagebericht aufstellt.
  1. Neue Variante 7: Prüfungen eines nach §§ 242-256a und 264-288 HGB, d.h. nach Rechnungslegungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung aufgestellten Jahresabschlusses (bestehend aus Bilanz, GuV und Anhang) einer i.S.d. § 267 HGB
  • kleinen Kapitalgesellschaft oder
  • kleinen Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB oder
  • mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaft, die unter zulässiger Inanspruchnahme von § 264 Abs. 3 HGB keinen Lagebericht aufstellt, oder
  • mittelgroßen oder großen Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB, die unter zulässiger Inanspruchnahme von § 264b HGB keinen Lagebericht aufstellt.

Die auslagerungsfähigen Teile und die Webadressen sind hier verfügbar.

(IDW vom 27.02.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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