Das IDW hat einen Praxishinweis zur Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems gemäß IDW PS 980 veröffentlicht.
Mit BMF-Schreiben vom 23.05.2016 wurde der Anwendungserlass zur AO um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Verwaltungsanweisung erläutert u.a., wie die Berichtigung einer Erklärung – insbesondere einer Steuererklärung – (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist. Dort heißt es u.a.: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“
Wie muss ein innerbetriebliches Kontrollsystem ausgestaltet sein?
In der Unternehmenspraxis stellt sich unmittelbar die Frage, wie ein solches innerbetriebliches Kontrollsystem ausgestaltet sein muss, um eine entsprechende Indizwirkung entfalten zu können. Dazu hat die Arbeitsgruppe „Tax Compliance“ des IDW den Entwurf eines IDW Praxishinweises 1/2016: Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems gemäß IDW PS 980 vorbereitet. Dieser enthält einen Vorschlag für die Ausgestaltung von Tax Compliance Management Systemen und Hinweis zur Angemessenheits- und Wirksamkeitsprüfung solcher Systeme gemäß IDW PS 980.
(IDW vom 01.07.2016/ Viola C. Didier)