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16.03.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Zur Ausgestaltung eines internen Hinweisgebersystems

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In einem Praxishinweis zum neuen Berufsrecht informiert die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) über die Ausgestaltung eines internen Hinweisgebersystems („Whistleblowing“) in den Praxen von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern.

Bei Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, die Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, muss das interne Qualitätssicherungssystem Regelungen zu Verfahren vorsehen, die es den Mitarbeitern anonym und vertraulich ermöglichen, potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen Berufspflichten innerhalb der Praxis an geeignete Stellen zu berichten.

Hinweisgebersystem für bessere Qualitätssicherung

Ein Hinweisgebersystem soll der Praxisleitung Informationen zu möglichen oder tatsächlichen Pflichtverstößen durch Angehörige der Praxis verschaffen. Auf etwaige Pflichtverstöße von Mandanten bezieht sich das System nicht; diese sind im Rahmen der Prüfung unmittelbar zu adressieren. Die Praxisleitung soll durch diese Informationen in die Lage versetzt werden, den Sachverhalt aufzuklären, auf einen festgestellten Pflichtverstoß angemessen zu reagieren und das Risiko von Wiederholungen zu vermindern. Das Hinweisgebersystem ergänzt damit die nach §§ 40, 51 Abs. 1 Nr. 11 BS WP/vBP zu treffenden Regelungen zum Umgang mit Beschwerden und Vorwürfen, indem es interne Hinweise erleichtert.

Hierzu gibt es nun der „Praxishinweis zum neuen Berufsrecht: Ausgestaltung eines internen Hinweisgebersystems (Whistleblowing)

(WPK vom 15.03.2017/ Viola C. Didier)


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