• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Ausbuchung einer Forderung bei Liquidation

16.09.2020

Meldung, Steuerrecht

Zur Ausbuchung einer Forderung bei Liquidation

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

Eine GmbH muss eine Verbindlichkeit gegenüber ihrer Alleingesellschafterin nicht allein deshalb gewinnerhöhend ausbuchen, weil sie ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt hat und in die Phase der Liquidation eingetreten ist.

Die Klägerin, eine GmbH, betrieb eine Gaststätte und einen Partyservice. Das Betriebsgrundstück erhielt sie von ihrer Alleingesellschafterin im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen. Im Streitjahr 2016 stellte die Klägerin ihren aktiven Geschäftsbetrieb ein. Sie veräußerte das Inventar und zeigte ihre Liquidation beim Finanzamt an. Zum 31.12.2016 bestand noch eine Verbindlichkeit der GmbH gegenüber ihrer Gesellschafterin.

Ausbuchung fraglich

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Klägerin diese Verbindlichkeit im Streitjahr 2016 gewinnerhöhend ausbuchen müsse, da sie mit einer Inanspruchnahme nach Verkauf des Aktivvermögens und Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht mehr ernsthaft rechnen könne. Die Alleingesellschafterin habe im Besitzunternehmen korrespondierend eine Forderungsabschreibung vorgenommen.

Beginn der Liquidation spielt keine Rolle

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Die Klägerin sei – so der 10. Senat des Finanzgerichts Münster im Urteil vom 23.07.2020 (10 K 2222/19 K,G)  – weiterhin verpflichtet, die Verbindlichkeit zu passivieren. Ein Verzicht sei durch ihre Alleingesellschafterin als Gläubigerin der Forderung weder ausdrücklich erklärt worden, noch aufgrund der Liquidation konkludent anzunehmen. Eine Inanspruchnahme sei auch weiterhin wahrscheinlich. Hierfür sei der Umstand, dass die Klägerin ihren aktiven Geschäftsbetrieb eingestellt und ihr gesamtes Inventar veräußert hat, unmaßgeblich. Die Begleichung der Forderung könne auch durch Aufnahme eines Bankdarlehens, durch Einlage oder im Rahmen einer Nachtragsliquidation erfolgen. Die Forderung sei auch nicht mit einer Einrede, etwa die der Verjährung, behaftet.

Unerheblich sei schließlich, ob eine Verbindlichkeit einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter im Rahmen der Liquidationsschlussbilanz weiterhin auszuweisen sei, da die Liquidation noch nicht abgeschlossen sei. Die Abschreibung der Forderung im Besitzunternehmen der Gesellschafterin sei ebenfalls unerheblich, da keine allgemeine Pflicht zu korrespondierenden Bilanzierung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bestehe.

(FG Münster, NL vom 15.09.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

© Eléonore H/fotolia.com


02.01.2026

Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten für Arbeitnehmer

Ab 2026 müssen unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten an Arbeitnehmer mit neuen Sachbezugswerten lohnsteuerlich angesetzt werden.

weiterlesen
Lohnsteuerliche Behandlung von Mahlzeiten für Arbeitnehmer

Meldung

Elnur/123rf.com


02.01.2026

Kunststoffstrategie 2026: EU macht Ernst mit der Kreislaufwirtschaft

Die EU startet gezielte Pilotmaßnahmen zur Stärkung des Kunststoffrecyclings und schafft damit die Grundlage für ein europaweites Gesetz zur Kreislaufwirtschaft im Jahr 2026.

weiterlesen
Kunststoffstrategie 2026: EU macht Ernst mit der Kreislaufwirtschaft

Meldung

grapix/123rf.com


31.12.2025

Frohes neues Jahr 2026!

Die Redaktion von DER BETRIEB wünscht Ihnen ein gesundes, erfolgreiches und inspirierendes Jahr 2026 voller neuer Chancen und Erfolge!

weiterlesen
Frohes neues Jahr 2026!
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)