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20.11.2019

Meldung, Steuerrecht

Zur Aufwandsentschädigung eines Präsidiumsmitglieds

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©Marco2811/fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG für eine Aufwandsentschädigung oder Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands nicht greift.

Der Kläger ist Bürgermeister einer Gemeinde und Mitglied des Präsidiums des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen. Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer Kommunen des Landes in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Aufgabe und Zweck dieses Vereins ist u. a. der Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltung der Mitglieder und die Beratung und Unterstützung dieser bei der Durchführung der gemeindlichen Aufgaben. Eine Körperschaftsteuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit liegt nicht vor.

Streit um Aufwandsentschädigung

Die für seine Tätigkeit im Streitjahr 2016 bezogenen Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder in Höhe von insgesamt 5.120 Euro erklärte der Kläger als nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfreie Einkünfte. Dem Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen seien als kommunalem Spitzenverband öffentlich-rechtliche Aufgaben zugewiesen und die Zahlungen stammten aus öffentlich-rechtlichen Kassen. Dies sah das Finanzamt anders und unterwarf die Zahlungen der Einkommensteuer.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Das Finanzgericht Münster hielt in seinem Urteil vom 24.09.2019 (3 K 2458/18 E) keine Befreiungsvorschrift für einschlägig. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG scheitere bereits daran, dass die Zahlungen nicht aus einer öffentlich-rechtlichen Kasse geleistet worden seien, da es aufgrund der privatrechtlichen Organisation des Städte- und Gemeindebundes an einer Dienstaufsicht und an der Prüfung des Finanzgebarens durch die öffentliche Hand fehle. Dabei sei unerheblich, dass das Beitragsaufkommen aus öffentlichen Kassen stamme.

Darüber hinaus leiste der Städte- und Gemeindebund keine öffentlichen Dienste, da der Zusammenschluss auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhe und im Wesentlichen eine Interessenvertretung gegenüber Gesetzgebung und Politik zum Ziel habe.

Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG scheide wegen der fehlenden Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer aus. Daher könne nicht festgestellt werden, ob er tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolge.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster, NL vom 08.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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