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22.06.2022

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister

Die BRAK sieht die geplante Schaffung einer zentralen Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister als wichtigen Schritt zu mehr Rechtssicherheit bei der Registrierung und Überwachung der Inkassodienstleister.

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Mit dem Mitte Mai vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe soll die Aufsicht über registrierte Rechtsdienstleister künftig zentral beim Bundesamt für Justiz (BfJ) angesiedelt werden. Die bisherige Aufsicht auf Landesebene durch unterschiedliche Gerichte und Behörden fällt weg. Zudem ist die Ausweitung der Bußgeldvorschriften für geschäftsmäßig erbrachte unerlaubte Rechtsdienstleistungen geplant.

Mehr Rechtssicherheit bei der Überwachung der Rechtsdienstleister

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK die geplanten Änderungen im Grundsatz. Die Zentralisierung der Aufsicht beim BfJ sei ein erster wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit bei der Registrierung und Überwachung der Inkassodienstleister. Darauf, dass die bisherige zersplitterte und uneinheitliche Aufsichtsstruktur völlig unzureichend ist, hatte die BRAK bereits in früheren Stellungnahmen im Zusammenhang mit Legal-Tech-Angeboten hingewiesen.

Defizite bleiben bestehen

Die Schaffung einer zentralen Aufsicht dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die wichtigsten Defizite bei der Registrierung von Inkassodienstleistungen bestehen bleiben. Unklar sei insbesondere, was alles unter die Rechtsdienstleistungserlaubnis nach § 2 RDG falle; diese Rechtsunsicherheit beseitige das sog. Legal-Tech-Gesetz nicht. Die erforderliche Sachkunde sei in § 11 RDG nach wie vor unzureichend geregelt, insbesondere für komplexe Rechtsgebiete wie Kartellrecht, das von gewerblichen Unternehmen im Gewand der Inkassodienstleistung angeboten werde. Hier bleibe der Gesetzgeber aufgefordert, für eine insgesamt kohärente Regelung zu sorgen. Diese Probleme sind nicht allein auf Verwaltungsebene und durch Zivilgerichte zu lösen.

Die BRAK weist zudem darauf hin, dass die Stärkung der Aufsicht nicht zulasten zivilrechtlicher Maßnahmen gehen dürfe und dass es keiner Änderung des § 3 RDG bedürfe; diese zentrale Vorschrift im RDG sollte nicht ohne Not geändert werden.

Rechtsunsicherheiten bei § 59o BRAO n.F.

Außerdem regt die BRAK aus Anlass des Referentenentwurfs Änderungen im Zusammenhang mit § 59o BRAO n.F. an, der zum 01.08.2022 in Kraft treten wird. In Gesprächen mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie mit Haftpflichtversicherern habe sich gezeigt, dass bei der Auslegung und Anwendung des § 59o BRAO n.F. Rechtsunsicherheiten bestehen. Die BRAK spricht sich daher für eine Klarstellung sowie für eine Änderung des Gesetzeswortlauts aus.


Redaktion

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