03.08.2022

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Aufnahme in die Wählerliste

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob es zulässig sein kann, fehlerhafte Handlungen des Wahlvorstandes auch im Vorfeld der Betriebsratswahl noch gerichtlich zu korrigieren.

Beitrag mit Bild

©Andrey Popov/fotolia.com

Das Arbeitsgericht Berlin hatte durch Beschluss vom 14.07.2022 (38 BVGa 6553/22) den Antrag zurückgewiesen, dem Wahlvorstand aufzugeben, näher benannte 24 Personen aus dem Bereich Staff des Hub Berlin in die Wählerliste der Betriebsratswahl im Betrieb Takeaway Express GmbH Berlin aufzunehmen. Der Antrag ist damit begründet worden, dass es sich bei diesem Personenkreis um Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen handele, die dem Betrieb zugehören würden.

LAG weist Beschwerde zurück

Mit Beschluss vom 25.07.2022 (8 Ta 793/22) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg die gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde nach mündlicher Anhörung zurückgewiesen. Das LAG hat zwar die Auffassung vertreten, dass es zulässig sein kann, fehlerhafte Handlungen des Wahlvorstandes auch im Vorfeld der Betriebsratswahl noch gerichtlich zu korrigieren. Ein Verfügungsgrund ist danach dann gegeben, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei es auch auf rechtliche Unsicherheiten ankommt.

Nichtzulassung eines Wahlvorschlages streitig

Die Aufnahme in die Wählerliste wäre im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer zwar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 WO noch möglich gewesen. Selbst wenn dem Wahlvorstand durch gerichtlichen Beschluss aufgegeben werden würde, die Beteiligten zu 1) bis 24) in die Wählerliste aufzunehmen, würde das jedoch nicht dazu führen, dass durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Denn wie aus dem Verfahren 38 BVGa 6883/22 folgt, in dem erstinstanzlich der Antrag zurückgewiesen worden ist, ist zwischen den Beteiligten ein weiterer – möglicher – Fehler des Wahlvorstandes, nämlich die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages, streitig.

Rechtsmittelverzicht hat Einfluss auf Aufnahme in Wählerliste

Insbesondere schließe der erklärte Rechtsmittelverzicht in jenem Verfahren nicht eine auf die Nichtaufnahme des Wahlvorschlages gestützte Wahlanfechtung aus. Danach fehlt es an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Es müsse daher dabei bleiben, dass die Nichtaufnahme der Beteiligten zu 1) bis 24) – ggfs. zusammen mit der Überprüfung der Behandlung des Wahlvorschlags – dem Anfechtungsverfahren gemäß § 19 BetrVG vorbehalten bleibe.


LAG Berlin-Brandenburg vom 26.07.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Vincent Walch


20.03.2026

BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Mit Urteil vom 26.09.2025 (IV R 16/23) hat der BFH entschieden, dass Zinsen nach § 233a AO auf eine Erstattung von Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

weiterlesen
BFH bestätigt: Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen sind steuerpflichtig

Meldung

©marog-pixcells/fotolia.com


20.03.2026

Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Missbräuchlich gestellte DSGVO-Auskunftsanträge können ausnahmsweise exzessiv sein und spätere Schadensersatzansprüche ausschließen.

weiterlesen
Kein Schadensersatz bei missbräuchlichen DSGVO-Auskunftsanträgen

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


20.03.2026

Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig

Der BFH stellt klar, dass der Verkauf aufgeteilter Solarpark-Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig bleibt, wenn der bisherige Betreiber weiterhin die Netzeinspeisung und EEG-Vergütung steuert.

weiterlesen
Solarpark-Verkauf in Teilen bleibt umsatzsteuerpflichtig
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)