19.03.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Auflösung von Arbeitszeitkonten

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Bei der Auflösung von Arbeitszeitkonten im „Störfall“ ist für die Beitragsabführung zur Sozialversicherung nicht nur die Beitragsbemessungsgrenze im konkreten Auszahlungsmonat maßgeblich, sondern die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze. Dies hat das LSG Stuttgart klargestellt.

Die klagende GmbH Co. KG, ein Dienstleistungsunternehmen der Garten- und Landschaftspflege aus Mannheim, führte für ihre Mitarbeiter Arbeitszeitkonten zur Verstetigung des Arbeitslohns, um witterungs- und jahreszeitlich bedingte Schwankungen auszugleichen.

Überstunden wurden kumuliert ausgezahlt

Im Herbst 2013 schieden bei der Klägerin elf Arbeitnehmer aus. Daher wurden die im Jahr 2013 auf den Arbeitszeitkonten angesparten Überstunden nicht mehr für Freistellungen verwendet, sondern im letzten Monat der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse kumuliert ausgezahlt. Die Zahlungen wurden als laufender Arbeitslohn nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des konkreten Auszahlungsmonats zur Sozialversicherung angemeldet und verbeitragt.

DRV verlangt Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangte nach einer Betriebsprüfung die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 2.199,37 Euro wegen der Auszahlung der Überstunden bei Auflösung des Arbeitszeitkontos von der Klägerin. Kumuliert gezahlte Überstunden und Auflösungen von Arbeitszeitkonten seien stets laufendes Arbeitsentgelt und dem Monat zuzuordnen, in dem sie erarbeitet seien. Bei Nachzahlungen könne daher der gesamte Betrag nicht nur dem Auszahlungsmonat zugeordnet werden. Maßgeblich sei damit nicht lediglich die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Auszahlungsmonat, sondern die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze des Nachzahlungszeitraums. Widerspruch und Klage der Arbeitgeberin vor dem SG Mannheim waren erfolglos.

Problem: Keine gesetzliche Regelung vorhanden

Das LSG Stuttgart hat die Berufung mit Urteil vom 13.03.2018 (L 11 R 4065/16) zurückgewiesen und sich damit der Auffassung der Deutschen Rentenversicherung angeschlossen. Nach Auffassung des LSG gibt es für diesen Fall keine eindeutige gesetzliche Regelung. Die Sachlage sei am ehesten mit einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vergleichbar. Das gesetzlich angeordnete Zuflussprinzip solle sicherstellen, dass die Beitragserhebung entsprechend der verstetigten Lohnzahlung erfolgen könne. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sei nach der gesetzlichen Regelung dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt werde. Auch das angesparte Zeitguthaben sei daher in entsprechender Anwendung dieser Regelung nach der anteiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze zu verbeitragen.

Privilegierung generell nicht gesetzlich vorgesehen

Würde man der Auffassung der Klägerin folgen und im Falle nicht vereinbarungsgemäßer Verwendung des Arbeitszeitguthabens (keine Freistellung, sondern Auszahlung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) die Beitragserhebung ohne jegliches Korrektiv allein anhand des Auszahlungsmonats vornehmen, würde dies eine erhebliche Besserstellung der sonstigen flexiblen Arbeitszeitmodelle außerhalb von Wertguthabenvereinbarungen darstellen. Denn dann wären Beiträge nur aus dem Entgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Eine solche Privilegierung sei aber im Gesetz an keiner Stelle angelegt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BSG zugelassen.

(LSG Stuttgart, PM vom 15.03.2018 / Viola C. Didier)


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