Entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG kann ein Unternehmensvertrag mit einer abhängigen GmbH nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Dies hat der BGH mit Urteil vom 16.06.2015 (Az. II ZR 384/13).
Der Schutzzweck von § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG trifft laut BGH auf eine GmbH in gleicher Weise wie auf eine AG zu. Die Beschränkung der Vertragsaufhebung auf das Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums ist im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bestimmt worden. Dass in anderen Fällen einer unterjährigen Vertragsbeendigung etwa durch Insolvenz oder Kündigung eine Stichtagsbilanz für die Berechnung der Ansprüche der Gesellschafter und zum Schutz der Gläubiger genügt, steht dem nicht entgegen. In diesen Fällen überwiegt nämlich das Interesse an einer unterjährigen Beendigung des Unternehmensvertrags, sodass die damit verbundenen Nachteile hinzunehmen sind.
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Einzelheiten zum BGH-Urteil finden Sie in DER BETRIEB online unter Dokumentennummer DB0840281.
(BGH / Viola C. Didier)