Der Abzinsungssatz für Rückstellungen von Altersversorgungsverpflichtungen wurde im März 2016 erhöht. In der Praxis wirft die gesetzliche Neuregelung Fragen in Bezug auf den Anwendungsbereich und die betroffenen Verpflichtungen auf.
Durch das im März 2016 in Kraft getretene „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ wurde der Rechnungszins zur Ermittlung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen modifiziert: Der Durchschnittszeitraum, der für die Höhe dieses Rechnungszinses maßgebend ist, wurde von 7 auf 10 Jahre verlängert. Damit sind ein höherer Rechnungszins und niedrigere Pensionsrückstellungen verbunden.
Ausschüttungssperre und Informationspflicht
Allerdings wird diese Neuregelung durch eine Ausschüttungssperre und eine Informationspflicht im Anhang oder unter der Bilanz begleitet. Hierfür ist der Differenzbetrag zwischen den Rückstellungen bewertet mit dem 10- und dem 7-Jahres-Durchschnittszins zu ermitteln. Der Fachbeitrag „Offene Fragen zur Anwendung des HGB-Abzinsungssatzes auf Pensionsrückstellungen und dessen Auswirkungen auf Unternehmensgewinne und –ausschüttungen“ von Dipl.-Kfm. Dr. Michael Thaut geht auf offene Fragestellungen zum Anwendungsbereich dieser Neuregelung ein und zeigt, mit welchen Belastungen Unternehmen aufgrund von zinsbedingten Rückstellungszuführungen trotzdem rechnen müssen. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 23.09.2016, Heft 38, Seite 2185 – 2191 sowie online unter DB1215124.