Das FG Hamburg hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach ein Gesetz, das das BVerfG für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hat, für das aber eine Frist für die Fortgeltung und Neuregelung angeordnet wurde, auf „Altfälle“ weiterhin anzuwenden ist. Im Falle des Erbschaftsteuerrechts ist dabei zeitlich der Eintritt des Erbfalls maßgeblich.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin von der 2013 verstorbenen Erblasserin ein Mietgrundstück und ein Einfamilienhaus geerbt. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuerursprünglich mit Bescheid vom 28.07.2015 fest, und zwar vorläufig mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 zur Erbschaftsteuer und der angeordneten Neuregelung (Az. 1 BvL 21/12). Wegen einer Reduzierung der Grundbesitzwerte der Immobilien ergingen Änderungsbescheide zur Erbschaftsteuer, zuletzt am 19.07.2016, d. h. nach Ablauf der Fortgeltungsfrist.
Welcher Zeitpunkt zählt?
Die Klägerin war der Ansicht, dass über den 30.06.2016 hinaus das ErbStG 2009 nicht mehr angewandt werden dürfe, die Fortgeltungsanordnung sei zudem ebenso verfassungswidrig wie die in § 31 BVerfGG ausgesprochene Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Zeitpunkt der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht maßgeblich
Dem folgte das FG Hamburg im Urteil vom 28.04.2017 (3 K 293/16) nicht. Für die Beurteilung sei bei Steuern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der Auffassung im Schrifttum allein auf den Veranlagungszeitraum abzustellen, in dem sich der zu besteuernde Sachverhalt verwirklicht habe. Dies war im Streitfall der Eintritt des Erbfalls 2013. Aufgrund der Fortgeltungsanordnung sei das ErbStG 2009 daher unzweifelhaft anwendbar. Auch die weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Fortgeltungsanordnung und der Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen hat der Senat ebenfalls nicht geteilt. Auch eine erneute Vorlage des ErbStG an das Bundesverfassungsgericht ist abgelehnt worden.
Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (II B 108/17).
(FG Hamburg, NL vom 29.12.2017 / Viola C. Didier)