• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Anwendung des Bankenprivilegs nach § 19 GewStDV

15.08.2022

Meldung, Steuerrecht

Zur Anwendung des Bankenprivilegs nach § 19 GewStDV

Bei Anwendung des Bankenprivilegs steht es der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktiva aus Bankgeschäften entgegen, wenn der Darlehensnehmer Zins- oder Tilgungsleistungen nur dann zu erbringen hat, wenn er zuvor einen anderen Gläubiger vollständig und endgültig befriedigt hat.

Beitrag mit Bild

©fotomek/fotolia.com

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28.06.2022 (4 K 4039/20) entschieden, dass es bei Anwendung des sog. Bankenprivilegs der Zuordnung einer Darlehensforderung zu den Aktiva aus Bankgeschäften i. S. d. § 19 Abs. 2 GewStDV entgegensteht, wenn der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber Zins- oder Tilgungsleistungen nur dann zu erbringen hat, wenn er zuvor einen anderen Gläubiger vollständig und endgültig befriedigt hat.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin war eine Kapitalgesellschaft, die als Teil einer Unternehmensgruppe Darlehen an andere Gruppenunternehmen ausreichte. Teilweise finanzierte sie sich aus Eigenkapital und teilweise dadurch, dass sie ihrerseits Darlehen bei Banken und anderen Gruppenunternehmen aufnahm. Eine Tochtergesellschaft der Klägerin nahm ein syndiziertes Bankdarlehen und zusätzlich ein Darlehen bei der Klägerin auf. Die Klägerin konnte nach einer auf Verlangen der Konsortialbanken in den Darlehensvertrag aufgenommenen Regelung von der Tochtergesellschaft keinerlei Zahlungen vereinnahmen, bevor die Konsortialbanken vollständig befriedigt waren.

Anwendungsbereich des Bankenprivilegs

In den Streitjahren 2009 und 2010 galt noch die alte Fassung von § 19 Abs. 1 GewStDV, welche Konzernfinanzierungsgesellschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht aus dem Anwendungsbereich des Bankenprivilegs ausschloss.

Das Urteil des Finanzgerichts befasst sich u. a. auch mit den Fragen, ob die Anwendung des Bankenprivilegs einen bestimmten Mindestanteil von Fremdkapital an den gesamten zur Finanzierung der Darlehensvergabe verwendeten Mitteln erfordert, ob die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht der Zuordnung von Gesellschafterdarlehen zu den Aktiva aus Bankgeschäften entgegensteht und wie die vom Bundesfinanzhof aufgestellte Voraussetzung auszulegen ist, wonach es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handeln muss.

 


FG Berlin-Brandenburg vom 09.08.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©marteck/fotolia.com


04.11.2024

BFH: Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen aus Insolvenzverfahren

Die durch ein Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen sind der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abziehbar.

weiterlesen
BFH: Kein Werbungskostenabzug für Aufwendungen aus Insolvenzverfahren

Meldung

©GregBrave/fotolia.com


04.11.2024

Der weite Weg zur Entgeltgleichheit

2022 entsprach der Gender Pay Gap, also der Abstand zwischen den Geschlechtern beim durchschnittlichen Stundenlohn 18 % oder 4,46 Euro.

weiterlesen
Der weite Weg zur Entgeltgleichheit

Meldung

vortosmedia/123rf.com


31.10.2024

BFH zur Rückgängigmachung eines Investitionsabzugs für Photovoltaikanlagen

Der BFH entschied, dass die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugs für steuerfreie Photovoltaikanlagen wegen nachträglicher Regelungen rechtlich zweifelhaft ist.

weiterlesen
BFH zur Rückgängigmachung eines Investitionsabzugs für Photovoltaikanlagen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank