• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Anwendbarkeit der DSGVO im Zivilgerichtsverfahren

20.03.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Anwendbarkeit der DSGVO im Zivilgerichtsverfahren

Der EuGH hat die grundsätzliche Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Rahmen nationaler Zivilgerichtsverfahren der EU-Mitgliedstaaten bejaht.

Beitrag mit Bild

©HNFOTO/fotolia.com

In seinem Urteil vom 02.03.2023 in der Rechtssache Norra Stockholm Bygg AB gegen Per Nycander AB (C-268/21) stellt der EuGH fest, dass  die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, konkret Art. 6 Abs. 3 und 4 der DSGVO, bei einer zivilgerichtlichen Anordnung der Vorlage von Beweismitteln, welche personenbezogene Daten Dritter umfassen, grundsätzlich Anwendung findet.

Offenlegung eines elektronischen Personalverzeichnisses

Hintergrund der Entscheidung war ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichts in Schweden (Högsta domstolen). Dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wohnte eine Auseinandersetzung zweier Unternehmen wegen eines Antrags auf Offenlegung eines ungeschwärzten elektronischen Personalverzeichnisses, welches personenbezogene Daten wie Namen, nationale IDs und Arbeitszeiten der Arbeitnehmer umfasste, inne. Gegenstand der Vorlagefrage war, inwieweit Art. 6 Abs. 3 und 4 DSGVO Anwendung finden, wenn ein Zivilgericht die Offenlegung eines derartigen Dokuments anordnet und ob die Interessen der betroffenen Personen, d.h. derjenigen, deren Daten verarbeitet werden, bei einer Anordnung zu berücksichtigen sind.

EuGH bejaht DSGVO-Anwendung

Der EuGH hat zum einen Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO als einschlägig erachtet, wonach eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ergebe sich aus der Rechtsprechungsbefugnis der Gerichte. Im Hinblick auf die zweckändernde Weiterverarbeitung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 DSGVO stellt der Gerichtshof klar, dass das befasste Gericht die betroffenen Interessen sowie die Umstände des Einzelfalls abzuwägen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen hat. Nicht außen vor gelassen werden darf der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.


BRAK vom 17.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©limbi007/123rf.com


22.09.2026

Corona-Hilfen: Strafrechtliche Risiken für Antragsteller und prüfende Dritte

Die Abrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen bleibt für Unternehmen und Berater ein rechtlich sensibles Compliance-Thema.

weiterlesen
Corona-Hilfen: Strafrechtliche Risiken für Antragsteller und prüfende Dritte

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


22.09.2026

Gehaltsbudgets 2026 unter Druck

Gehaltserhöhungen bleiben moderat, während Unternehmen ihre Gehaltsbudgets zunehmend nach Leistung und strategischer Bedeutung verteilen.

weiterlesen
Gehaltsbudgets 2026 unter Druck

Meldung

saiarlawka/123rf.com


21.09.2026

EU führt Nachhaltigkeits-Rating für Rechenzentren ein

Das neue EU-Rating macht Energieverbrauch und Nachhaltigkeit von Rechenzentren erstmals europaweit besser vergleichbar.

weiterlesen
EU führt Nachhaltigkeits-Rating für Rechenzentren ein
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht