• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Anwendbarkeit der DSGVO im Zivilgerichtsverfahren

20.03.2023

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Anwendbarkeit der DSGVO im Zivilgerichtsverfahren

Der EuGH hat die grundsätzliche Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Rahmen nationaler Zivilgerichtsverfahren der EU-Mitgliedstaaten bejaht.

Beitrag mit Bild

©HNFOTO/fotolia.com

In seinem Urteil vom 02.03.2023 in der Rechtssache Norra Stockholm Bygg AB gegen Per Nycander AB (C-268/21) stellt der EuGH fest, dass  die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, konkret Art. 6 Abs. 3 und 4 der DSGVO, bei einer zivilgerichtlichen Anordnung der Vorlage von Beweismitteln, welche personenbezogene Daten Dritter umfassen, grundsätzlich Anwendung findet.

Offenlegung eines elektronischen Personalverzeichnisses

Hintergrund der Entscheidung war ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichts in Schweden (Högsta domstolen). Dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wohnte eine Auseinandersetzung zweier Unternehmen wegen eines Antrags auf Offenlegung eines ungeschwärzten elektronischen Personalverzeichnisses, welches personenbezogene Daten wie Namen, nationale IDs und Arbeitszeiten der Arbeitnehmer umfasste, inne. Gegenstand der Vorlagefrage war, inwieweit Art. 6 Abs. 3 und 4 DSGVO Anwendung finden, wenn ein Zivilgericht die Offenlegung eines derartigen Dokuments anordnet und ob die Interessen der betroffenen Personen, d.h. derjenigen, deren Daten verarbeitet werden, bei einer Anordnung zu berücksichtigen sind.

EuGH bejaht DSGVO-Anwendung

Der EuGH hat zum einen Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO als einschlägig erachtet, wonach eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann rechtmäßig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ergebe sich aus der Rechtsprechungsbefugnis der Gerichte. Im Hinblick auf die zweckändernde Weiterverarbeitung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 DSGVO stellt der Gerichtshof klar, dass das befasste Gericht die betroffenen Interessen sowie die Umstände des Einzelfalls abzuwägen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen hat. Nicht außen vor gelassen werden darf der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO.


BRAK vom 17.03.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Dan Race/fotolia.com


12.06.2026

BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Schufa-Kosten vor Klageerhebung sind grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden des Gläubigers, entschied der BGH.

weiterlesen
BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Meldung

©momius/fotolia.com


12.06.2026

Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt

Streitbeilegung durch Schiedsgerichte spielt im deutschen Wirtschaftsleben eine wichtige Rolle, deshalb soll das Schiedsverfahrensrecht jetzt modernisiert werden.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Reform des Schiedsverfahrensrechts vorgelegt

Steuerboard

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


11.06.2026

§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Anwendung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften – Neue Entwicklung in der Verwaltungspraxis

Die Diskussion um § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG hat in jüngerer Zeit an praktischer Relevanz gewonnen. Hintergrund ist, dass Finanzämter vermehrt die Auffassung vertreten, das Verlustverrechnungsverbot erfasse negative Einkünfte aus Drittstaatenbetriebsstätten auch dann, wenn diese einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zuzurechnen sind.

weiterlesen
§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG: Anwendung auf gewerblich geprägte Personengesellschaften – Neue Entwicklung in der Verwaltungspraxis
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht