17.05.2018

Meldung, Steuerrecht

Zur Angemessenheit des Gewinnvorabs

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass ein Gewinnvorab für eine am Vermögen einer Kommanditgesellschaft nicht beteiligte Komplementär-GmbH bei gleichzeitigem Verzicht der Gesellschafter der Komplementär-GmbH auf eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit keine unangemessene Gewinnverteilung darstellt.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, sah vor, dass die an Ergebnis und Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn erhalten sollte. Der nach Abzug des Vorabgewinns verbleibende Gewinn sollte unter den Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufgeteilt werden.

Finanzamt sah Gewinnverteilung als unangemessen an

Beide Kommanditisten, die auch Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärin waren, tätigten aus ihren Kapitalkonten laufend monatliche Entnahmen, die von den Gewinnanteilen gedeckt waren. Eine Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit der beiden Gesellschafter (und zugleich Kommanditisten) zahlte die Komplementärin nicht. Das Finanzamt sah diese Gewinnverteilung als unangemessen an und rechnete den der Komplementär-GmbH zugewiesenen Gewinnvorab zu gleichen Teilen den Kommanditisten zu. Zur Begründung stellte es darauf ab, dass die Geschäftsführertätigkeit auf der Ebene der KG bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht von der Komplementärin, sondern von den Kommanditisten erbracht werde.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 23.02.2018 (1 K 2201/17 F) statt. Die von den Gesellschaftern der Klägerin beschlossene handelsrechtliche Gewinnverteilungsabrede stelle weder hinsichtlich ihrer einzelnen Bestandteile noch in ihrer Gesamtschau eine wirtschaftlich unangemessene Gewinnverteilung dar. Für die Führung der Geschäfte und die Übernahme der persönlichen Haftung stehe der GmbH eine marktgerechte Gegenleistung zu, unabhängig davon, ob sie diese Vergütung an ihre Anteilseigner oder Geschäftsführer (etwa in Form eines Geschäftsführergehalts) weitergebe. Die Gesellschafter-Geschäftsführer wiederum seien frei in ihrer Entscheidung, ihre Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich zu erbringen.

Gewinnverlagerung ist Folge gesetzgeberischer Entscheidung

Die Folge, dass ein gewisser Anteil am Gesamtgewinn der Klägerin in den Bereich der Komplementär-GmbH „verlagert“ und dort thesauriert werde, mache die Gestaltung nicht unangemessen, sondern sei letztlich Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, Personengesellschaften und Körperschaften unterschiedlich zu besteuern. Ein wirtschaftlicher „Durchgriff“ auf die Kommanditisten sei mit dem sog. Trennungsprinzip unvereinbar.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BFH zugelassen (IV R 11/18).

(FG Münster, NL vom 15.05.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Elisabeth Märker


29.04.2026

BFH-Updates zum Thema Betriebsvorrichtungen (erweiterte Gewerbesteuerkürzung)

Im vergangenen Herbst hat der BFH drei neue Entscheidungen zum Thema Betriebsvorrichtungen/erweiterte Gewerbesteuerkürzung veröffentlicht.

weiterlesen
BFH-Updates zum Thema Betriebsvorrichtungen (erweiterte Gewerbesteuerkürzung)

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


29.04.2026

45 Euro pro Stunde: Arbeitskosten belasten Betriebe

Im Jahr 2025 zahlten Unternehmen in Deutschland durchschnittlich 45 € pro geleisteter Arbeitsstunde und damit rund 29% mehr als im EU-Durchschnitt.

weiterlesen
45 Euro pro Stunde: Arbeitskosten belasten Betriebe

Meldung

©skywalk154/fotolia.com


29.04.2026

Betriebsprüfung ab 2027: Neue Größenklassen für Unternehmen

Ab 2027 gelten neue Schwellenwerte für die Einordnung von Betrieben in Größenklassen. Dies beeinflusst, wie die Finanzverwaltung Betriebsprüfungen plant.

weiterlesen
Betriebsprüfung ab 2027: Neue Größenklassen für Unternehmen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht