• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Angabe der Versicherung im Handelsregister

31.08.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Angabe der Versicherung im Handelsregister

Beitrag mit Bild

Handelsregisteranmeldung: Keine gemeinschaftliche Abgabe der Versicherung der zum Nichtvorliegen von Bestellhindernissen durch Geschäftsführer

Das OLG Frankfurt/M. hat in einem aktuellen Streitfall den Inhalt der von zwei Geschäftsführern unterschriebenen Versicherung überprüft und die Auffassung des Registergerichts bestätigt, dass die Versicherung bei der Handelsregisteranmeldung von jedem Geschäftsführer einzeln abzugeben ist.

Nach dem GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH in der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihren Bestellungen entgegenstehen. Im Urteilsfall hatten sich die beiden Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Anmeldung enthielt eine gemeinsame Versicherung der beiden Geschäftsführer, in der beide („wir“) versichern, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren sie von dem Amt als Geschäftsführer ausgeschlossen wären.

Gemeinschaftliche Versicherung nicht möglich

Nach Auffassung des Registergerichts war diese Versicherung nicht ausreichend, da sie von jedem Geschäftsführer einzeln für sich abzugeben sei und nicht wie vorliegend gemeinschaftlich. Die verfahrensbevollmächtigte Notarin hat gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts Beschwerde eingelegt, der das Registergericht nicht abgeholfen hat. Das OLG Frankfurt/M. hat die Beschwerde mit Beschluss vom 04.02.2016 (Az. 20 W 28/16) als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Versicherung ist von jedem Geschäftsführer einzeln für sich abzugeben und nicht von mehreren Geschäftsführern gemeinschaftlich, so das OLG.

Mit den Praxisfolgen dieses Beschlusses, der nicht nur für Anwälte, sondern auch für Notaren relevant ist, beschäftigen sich RA Jérôme Friedrich und RA Dr. Andreas Kopp in ihrer Kurzkommentierung. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 30.08.2016 sowie online unter DB1214315.

(OLG Frankfurt/M. / DER BETRIEB / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Coloures-Pic/fotolia.com


07.11.2025

Soziale Herkunft bleibt für viele ein Karrierehemmnis

Die soziale Herkunft hat einen erheblichen Einfluss auf das berufliche Fortkommen, stärker als Alter, Geschlecht oder ethnische Zugehörigkeit.

weiterlesen
Soziale Herkunft bleibt für viele ein Karrierehemmnis

Meldung

©olando/fotolia.com


07.11.2025

BVerfG stärkt Diesel-Kläger: Grundrecht auf Rechtsschutz verletzt

Die vorschnelle Zurückweisung einer Berufung im Dieselverfahren ohne Berücksichtigung europarechtlicher Entwicklungen verstößt gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.

weiterlesen
BVerfG stärkt Diesel-Kläger: Grundrecht auf Rechtsschutz verletzt

Meldung

©Marco2811/fotolia.com


06.11.2025

BFH zur Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme

Der BFH schafft Klarheit bei § 8c KStG: Verluste dürfen trotz schädlichem Beteiligungserwerb zurückgetragen werden.

weiterlesen
BFH zur Verlustnutzung trotz Anteilsübernahme

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank