Ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid kann geändert werden, wenn die für die Berücksichtigung einer Nachlassverbindlichkeit erforderliche wirtschaftliche Belastung der Erben erst nach Bestandskraft und Eintritt der Festsetzungsverjährung des Bescheides erfolgt.
In einem Streitfall vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht war der Erblasser an einer Gesellschaft beteiligt, zu deren Gunsten das zuständige Finanzamt zunächst einen steuerfreien Sanierungsgewinn annahm. Erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung des Erbschaftsteuerbescheids wurde die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns verneint und der daraus resultierende Einkommensteuerbescheid geändert. Die wirtschaftliche Belastung der Erben trat somit erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Erbschaftsteuer ein. Das Finanzamt berücksichtigte den Betrag, der die Nachlassverbindlichkeiten erhöhte, nicht.
Vorschriften des BewG greifen
Nach Überzeugung des Finanzgerichts konnte der Erbschaftsteuerbescheid aber nach den Vorschriften des BewG geändert werden (Urteil 3 K 112/13 vom 14.10.2016). Gem. § 6 Abs. 1 BewG würden Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhänge, nicht berücksichtigt. Jedoch sei auf Antrag die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern, also insbesondere auch der Erbschaftsteuer, bei Eintritt der Bedingung in der Weise zu berichtigen, dass die nunmehr entstandene Last berücksichtigt werde (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 BewG).
Künftige ungewisse Einkommensteuerbelastung
Im Zeitpunkt des Erbfalls und zum Zeitpunkt der Erbschaftsteuerfestsetzung sei nicht sicher gewesen, ob die Einkommensteuerbelastung der Erben hinsichtlich des zunächst angenommenen steuerbegünstigten Sanierungsgewinns überhaupt entstehen würde. Es habe demzufolge auch nicht festgestanden, ob überhaupt eine wirtschaftliche Belastung eintreten werde. Es handele sich bei der künftigen ungewissen Einkommensteuerbelastung der Erben zwar nicht um eine rechtsgeschäftlich bedingte Verbindlichkeit. Die Einkommensteuerschuld entstehe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung
Die Regelung des § 6 BewG gelte aber für rechtsgeschäftliche und gesetzliche Bedingungen gleichermaßen. Wie bei der rechtsgeschäftlich bedingten Schuld sei auch bei der etwaigen Einkommensteuerbelastung der Erben die Grundlage für die Verpflichtung in dem für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt schon vorhanden. Wegen der in beiden Fällen bestehenden Ungewissheit, ob und wann die Verpflichtung tatsächlich entstehen werde, komme ein sofortiger Abzug nicht in Betracht. Für nicht laufend veranlagte Steuern werde, wenn die Verpflichtung dann tatsächlich entstanden sei, der Tatsache Rechnung getragen, dass der Grund für die Verpflichtung bereits zum Bewertungsstichtag gelegt gewesen sei.
Anwendungsbereich des § 6 BewG nicht beschränkt
Der Anwendungsbereich des § 6 BewG sei nicht auf die rechtsgeschäftliche Bedingung beschränkt. Die Erbschaftsteuerveranlagung sei also, wenn feststehe, dass und in welcher Höhe die Last tatsächlich entstanden sei, gem. § 6 Abs. 2 BewG zu berichtigen, sofern der erforderliche Antrag fristgerecht gestellt werde.
Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen (BFH-Az. II R 36/16).
(FG Schleswig-Holstein, NL vom 22.12.2016 / Viola C. Didier)