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16.01.2017

Meldung, Steuerrecht

Zur Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten

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Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stop-Loss-Schwelle sind steuerlich abzugsfähig. Dies gilt sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer.

Anschaffungskosten für Knock-Out-Zertifikate sind auch im Verlustfall bei den Einkünften aus Termingeschäften als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Zertifikate eine Stop-Loss-Schwelle haben, die dem Basispreis vorgelagert ist, entschied das FG Köln.

Im Streitfall erlitt der Kläger in den Jahren 2008 bis 2011 Verluste aus Geschäften mit sog. „Open-End-Knock-Out-Zertifikaten“, die ohne Laufzeitbegrenzung an Indizes bzw. einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren. Da die Stop-Loss-Schwelle über dem Basispreis lag, wurde in jedem Knock-Out-Fall ein Betrag ermittelt, der dem Anleger als „Restwert“ ausbezahlt wurde. Dieser Restwert entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und konnte im schlechtesten Fall auch 0,001 Euro je Wertpapier betragen.

Finanzamt lehnt Werbungskostenabzug ab

Die vom Kläger beim Finanzamt geltend gemachten Verluste resultierten in Höhe von ca. 600.000 Euro daraus, dass die Laufzeit der erworbenen Knock-Out-Produkte endete, weil die Stop-Loss-Schwelle erreicht wurde. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieser Verluste sowohl für die Zeit vor (2008) als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer (ab 2009) ab.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das FG Köln gab der hiergegen gerichteten Klage für alle Jahre statt (Urteil 7 K 3387/13 vom 26.10.2016). Im Jahr 2008 berücksichtigte er die Aufwendungen für die Knock-Out-Zertifikate als Werbungskosten bei den Einkünften aus Termingeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Da die Zertifikate bei Erreichen der vorgelagerten Stop-Loss-Schwelle abgerechnet wurden und der Differenzbetrag vereinbarungsgemäß ausbezahlt wurde, fehlt es nach Ansicht des Senates anders als in den vom BFH entschiedenen Knock-Out-Fällen nicht an der erforderlichen „Beendigung“ der Geschäfte. Im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer sind die Anschaffungskosten für die Knock-Out-Produkte als Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Termingeschäft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 4 Satz 5 EStG).

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az. des BFH: VIII R 1/17).

(FG Köln, PM vom 13.01.2017 / Viola C. Didier)


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