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06.05.2015

Meldung, Steuerrecht

Zur Abzugsfähigkeit von Spenden ins EU-Ausland

ISSB schließt Erörterungen zu IFRS S1 und S2 ab

Der Betrieb

Spenden ins Ausland können in steuerlicher Hinsicht Probleme machen. Der Bundesfinanzhofs (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Spenden an eine gemeinnützige Stiftung im EU-Ausland steuermindernd abziehbar sind.

In dem streitigen Fall hatte der Kläger einer Fundaciò, einer in Spanien als gemeinnützig anerkannten Stiftung, einen größeren Geldbetrag gespendet, den er als Sonderausgabe gemäß § 10b EStG geltend machte. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Voraussetzungen für den Spendenabzug erfüllt seien.

Finanzamt muss Spendeninformationen nicht einholen

Der BFH bestätigte mit Urteil vom 21.1.2015 (Az. X R 7/13) die Entscheidung des Finanzamts. Voraussetzung für den Spendenabzug an eine in der EU oder im EWR ansässige Stiftung sei, dass der Steuerpflichtige Unterlagen vorlege, die eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ermöglichten. Es sei daher nicht unionsrechtswidrig, von ihm einen bereits erstellten und der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der Empfängerin anzufordern. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Spender im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle notwendigen Informationen verfüge. Bereits der Gerichtshof der Europäischen Union habe bereits entschieden, dass es einem Spender normalerweise möglich sei, von dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden hervorgingen. Das Finanzamt ist jedenfalls nicht verpflichtet, im Wege der Amtshilfe die entsprechenden Informationen einzuholen.

Notwendige Angaben der Spendenquittung

Hinzu kam, dass der Steuerpflichtige im Streitfall dem Finanzamt lediglich eine Spendenbescheinigung vorgelegt hatte, die sich am spanischen Recht orientierte. Dem BFH reichte dies nicht aus. Er ist der Auffassung, zwar könne aus unionsrechtlichen Gründen nicht verlangt werden, dass die Zuwendungsbestätigung einer ausländischen Stiftung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung entspreche. Zu den notwendigen Bestandteilen der Bestätigung gehöre aber die Erklärung der ausländischen Stiftung, sie habe die Spende erhalten, sie verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und sie setze die Spende ausschließlich satzungsgemäß ein.

(BFH / Viola C. Didier)


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