• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung

17.09.2024

Meldung, Steuerrecht

Zur Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung

Grundsätzlich wird der Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung versagt, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wird.

Beitrag mit Bild

©M.Schuppich/fotolia.com

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten.

Finanzamt erkennt Vorauszahlung nicht an

Die Kläger beauftragten im Streitjahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie Sanitärarbeiten. Der Kläger schlug mit E-Mail vom 24.11.2022 vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stellen. Eine Reaktion des Handwerksbetriebs erfolgte nicht. Dennoch überwiesen die Kläger kurz vor Jahresende Beträge in Höhe von insgesamt 5.242 EUR an das Unternehmen. Die beauftragten Arbeiten wurden erst im Folgejahr 2023 durchgeführt.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Dazu führten sie aus, dass es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankomme. Zudem liege aufgrund der jeweiligen Angebote eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen vor. Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, weil im Streitjahr weder Rechnungen vorlägen noch Handwerkerleistungen erbracht worden seien.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die dagegen erhobene Klage durch Urteil vom 18.07.2024 (14 K 1966/23 E) ab. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG setze u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sei. Beides sei im Streitjahr nicht erfüllt. Die E-Mail des Klägers vom 24.11.2022 stelle keine Rechnung dar. Auch könnten die 2023 erstellten Rechnungen die fehlenden Rechnungen aus 2022 nicht „nachbessern“. Zudem seien im Streitjahr keine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt worden, da die Leistungen erst im Folgejahr erbracht worden seien.

Die einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspreche auch dem Gesetzeszweck des § 35a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steuerermäßigung.


FG Düsseldorf vom 13.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Katrin Dorn


11.09.2025

Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 10.09.2025 den Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen, durch das Bürgerinnen und Bürger gezielt entlastet werden sollen.

weiterlesen
Regierungsentwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen

Meldung

pitinan/123rf.com


11.09.2025

Bundesregierung beschließt Standortfördergesetz

Private Investitionen sind ein zentraler Motor für wirtschaftliches Wachstum, doch bislang standen ihnen oft komplexe Regeln im Weg. Das soll sich nun ändern.

weiterlesen
Bundesregierung beschließt Standortfördergesetz

Meldung

©Piccolo/fotolia.com


11.09.2025

Steueränderungsgesetz 2025: Bundesregierung entlastet Millionen

Ab 2026 sollen höhere Werbungskosten, gesenkte Mehrwertsteuersätze und Steuererleichterungen helfen, die Auswirkungen der vergangenen Krisen abzufedern.

weiterlesen
Steueränderungsgesetz 2025: Bundesregierung entlastet Millionen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank