Garantieübernahmen und Ausfälle von Darlehensforderungen bzw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit einer britischen Enkelgesellschaft stehen, können unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG fallen, entschied das Finanzgericht Münster.
Die Klägerin, eine AG, war über eine inländische GmbH zu 100 % an einer britischen Ltd. beteiligt, die im Jahr 2007 gegründet wurde. Zur Finanzierung des Kaufpreises aus einem sog. Asset Deal übernahm die Klägerin Garantien für die Ltd. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten gewährte sie ihr zusätzlich im Jahr 2008 zwei unbesicherte Darlehen über je 500.000 € zu einem Zinssatz von 9,5 %. Kurz darauf fiel die Ltd. in Insolvenz.
Finanzamt erkennt außerordentliche Aufwendungen nicht an
In ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2008 machte die Klägerin außerordentliche Aufwendungen aus der Inanspruchnahme aus den Garantien sowie aus Wertberichtigungen auf die Darlehensforderungen und aus weiteren Forderungen gegenüber der Ltd. aus Material- und Warenlieferungen geltend. Diese erkannte das Finanzamt in Höhe von insgesamt ca. 3,5 Mio. € unter Verweis auf § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 KStG nicht an. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die genannten Vorschriften gegen den Gleichheitssatz verstießen. Ferner seien die Vereinbarungen zwischen ihr und der Ltd. als fremdüblich anzusehen.
Kein Erfolg vor dem FG
Das FG Münster wies die Klage mit Urteil vom 17.08.2016 (Az. 10 K 2301/13 K) ab, weil die streitigen Beträge unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 KStG fielen. Danach sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft nicht abzugsfähig. Für Ausfälle von Darlehensforderungen oder vergleichbaren Forderungen und Inanspruchnahmen aus Sicherheiten gilt dies bei einer mindestens 25 %igen Beteiligung, es sei denn, bei Forderungsausfällen gelingt ein Drittvergleich.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit Darlehensforderungen vergleichbar
Die Vorschrift gelte, so der Senat, auch für mittelbare Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften. Hinsichtlich der Darlehensausfälle sei der Klägerin der Drittvergleich nicht gelungen, weil die Ltd. aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage zum Zeitpunkt der Darlehenshingaben gerade auf einen Konzernrückhalt anwiesen gewesen sei, um Drittgläubiger befriedigen zu können. Für die Inanspruchnahmen aus den Garantien sei bereits nach dem Gesetzeswortlaut die Möglichkeit eines Fremdvergleichs ausgeschlossen. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen seien jedenfalls in der streitigen Höhe wirtschaftlich mit Darlehensforderungen vergleichbar, weil der Beklagte nur solche Beträge erfasst habe, die nach Kenntnisnahme der schlechten wirtschaftlichen Lage der Ltd. durch die Klägerin entstanden seien.
Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, NL vom 17.10.2016/ Viola C. Didier)