• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Abzinsung von unverzinslichen Langfristdarlehen

11.10.2019

Meldung, Steuerrecht

Zur Abzinsung von unverzinslichen Langfristdarlehen

Beitrag mit Bild

©Eisenhans/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Verpflichtung, unverzinsliche Betriebsschulden mit 5,5 % abzuzinsen, für Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 als verfassungsgemäß an. Mit seinem aktuellen Urteil hat er zudem einer nachträglich vereinbarten Verzinsung die steuerliche Anerkennung versagt.

Im Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2010 für ihren Gewerbebetrieb von einem Bekannten ein langfristiges und zunächst nicht zu verzinsendes Darlehen über ca. 250.000 € erhalten. Während einer Außenprüfung, in der es um eine bilanzielle Gewinnerhöhung aufgrund der fehlenden Verzinsung ging, legten die Vertragspartner eine ab dem 01.01.2012 beginnende Verzinsung von jährlich 2 % fest. Später hoben sie den ursprünglichen Darlehensvertrag auf und vereinbarten rückwirkend ab 2010 eine Darlehensgewährung zu 1 % Zins.

FG geht von Gewinn aus Abzinsung aus

Das Finanzgericht, das das Darlehen steuerlich dem Grunde nach anerkannte, ließ die nachträglich getroffenen Verzinsungsabreden bilanziell unberücksichtigt, sodass sich für das Streitjahr ein einkommen- und gewerbesteuerpflichtiger Abzinsungsgewinn ergab.

BFH bestätigt Vorinstanz

Der BFH bestätigte mit Urteil vom 22.05.2019 (X R 19/17) insoweit die Entscheidung der Vorinstanz. Durch das Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG werde steuerlich berücksichtigt, dass eine erst in Zukunft zu erfüllende Verpflichtung weniger belaste als eine sofortige Leistungspflicht und mangels Gegenleistung für den Zahlungsaufschub nicht mit dem Nenn-, sondern dem geringeren Barwert zu passivieren sei.

Zeitlich nach dem jeweiligen Bilanzstichtag getroffene Zinsabreden könnten – selbst wenn sie zivilrechtlich rückwirkend erfolgten – wegen des bilanzsteuerrechtlichen Stichtagsprinzips sowie des allgemeinen steuerlichen Rückwirkungsverbots erst für künftige Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden.

Keine Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Die von den Klägern gerügte Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG teilte der BFH für das Streitjahr nicht. Jedenfalls im Jahr 2010 habe sich das niedrigere Marktzinsniveau noch nicht derart strukturell verfestigt, dass es dem Gesetzgeber nicht noch zuzubilligen gewesen wäre, aus Vereinfachungsgründen an dem statischen Abzinsungssatz von 5,5 % festzuhalten. Der vergleichsweise heranzuziehende Zins am Fremdkapitalmarkt habe Ende des Jahres 2010 noch knapp unter 4 % gelegen.

(BFH, PM vom 10.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©olando/fotolia.com


15.04.2024

Euro 7: Neue Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Pkw und Lkw

Die Euro-7-Verordnung enthält Vorschriften für die Abgasemissionen von Straßenfahrzeugen, aber auch für andere Emissionsarten wie Reifenabrieb und Bremspartikelemissionen.

weiterlesen
Euro 7: Neue Vorschriften über Emissionsgrenzwerte für Pkw und Lkw

Meldung

vortosmedia/123rf.com


15.04.2024

Zum Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen

Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags ist zulässig, sagt das Finanzgericht Köln. Die nachträgliche Streichung führe zu keinen irreparablen Nachteilen.

weiterlesen
Zum Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


12.04.2024

Gesetzentwurf „Solarpaket I“

Mit dem „Solarpaket I“ wird die Photovoltaik-Strategie der Bundesregierung in einem ersten Schritt umgesetzt. Zugleich ist das Solarpaket ein positives Beispiel für Bürokratieabbau.

weiterlesen
Gesetzentwurf „Solarpaket I“

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank