Zwei Unternehmen im Bereich stationärer Brandschutzsysteme konkurrierten sowohl um Kunden als auch um Mitarbeiter. Eine größere Anzahl von Mitarbeitern der Antragsgegnerin hatte sich entschieden, zur Antragstellerin zu wechseln, und bereits neue Arbeitsverträge geschlossen. Kurz vor Arbeitsantritt kündigten jedoch viele dieser Mitarbeiter ihre neuen Verträge und nahmen die Arbeit bei der Antragstellerin nicht auf.
Die Antragstellerin behauptete, dass die Antragsgegnerin aktiv in diesen Prozess eingegriffen und die Mitarbeiter dazu bewegt habe, ihre neuen Verträge zu kündigen. Konkret soll die Antragsgegnerin den Mitarbeitern kostenfreie Rechtsberatung angeboten und ihnen eine Prämie von 2.000–3.000 Euro zugesichert haben, wenn sie auf den Wechsel zur Antragstellerin verzichten würden.
Keine Unterlassungsverfügung gegen konkurrierende Firma
Das Landgericht Koblenz wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 17.09.2024 (11 O 12/24) zurück, da es keinen Verfügungsanspruch und keinen Verfügungsgrund sah. Die Antragstellerin konnte nach Ansicht des Gerichts keinen Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) begründen. Es liege keine „gezielte Behinderung“ und damit kein unlauteres Verhalten der Antragsgegnerin vor, da es besonderer Umstände bedürfe, um das Abwerben von Mitarbeitern als unlauter zu klassifizieren.
Grundsatz der Mitarbeiterabwerbung
Die Abwerbung, auch von Konkurrenzunternehmen, ist grundsätzlich erlaubt. Sie ist nur dann unlauter, wenn der abwerbende Arbeitgeber verwerfliche Mittel einsetzt oder ein Zweck verfolgt, der primär darauf abzielt, die wirtschaftliche Entfaltung des Konkurrenten zu behindern. Solche Mittel oder Zwecke waren hier nicht feststellbar.
Es ist auch grundsätzlich zulässig, Mitarbeitern bei einer rechtmäßigen Kündigung durch Rechtsberatung oder die Ankündigung einer Prämie Unterstützung anzubieten. Da die Antragsgegnerin an der Weiterbeschäftigung ihrer Mitarbeiter interessiert war, konnte hier kein verwerfliches Motiv festgestellt werden.
Keine nachgewiesene Einflussnahme zum Vertragsbruch
Die Antragstellerin konnte die behauptete Einflussnahme der Antragsgegnerin nicht ausreichend glaubhaft machen. Die Tatsache, dass die Kündigungen formal und sprachlich ähnlich waren, reiche für einen Nachweis nicht aus. Ebenso sei es legitim, eine allgemeine Prämienzahlung im Rahmen einer Betriebsversammlung zu besprechen, wenn diese allen Mitarbeitern und nicht speziell den wechselwilligen angeboten wird.
Ein weiteres Hindernis für die einstweilige Verfügung bestand darin, dass die Antragstellerin drei Monate mit der Antragstellung gewartet hatte. Die Dringlichkeit, die in solchen Verfahren Voraussetzung ist, wurde dadurch entkräftet.
Fazit
Das LG Koblenz hob hervor, dass eine Abwerbung von Mitarbeitern selbst im Kontext eines Konkurrenten grundsätzlich zulässig ist, solange keine unlauteren Mittel oder Zwecke nachweisbar sind. Unternehmerisches Interesse an der eigenen Mitarbeiterbindung genügt, um Maßnahmen wie Rechtsberatung oder Prämienzahlungen zu rechtfertigen, solange der abwerbende Arbeitgeber nicht gezielt die Schädigung des Wettbewerbers im Blick hat.