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27.10.2023

Meldung, Steuerrecht

Zur Absetzbarkeit der Kosten für Fort- und Weiterbildung

Fort- und Weiterbildungen sind grundsätzlich gute Investitionen in die eigene berufliche Zukunft. So sieht es auch der Staat, weswegen Kosten für Fachtagungen, Kongresse & Co. in der Regel in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden können. Trotzdem gibt es steuerliche Stolperfallen.

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Wenn Arbeitnehmer*innen einer sogenannten nichtselbstständigen Beschäftigung nachgehen, können sie sämtliche Aufwendungen, die hiermit im Zusammenhang stehen, so auch die Kosten für Fort- und Weiterbildung, als Werbungskosten von ihren Einnahmen in Abzug bringen. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn die Kosten nicht von Arbeitgeber*innen übernommen werden.

Zur Vereinfachung sieht das Gesetz eine Werbungskostenpauschale von aktuell 1.230 Euro pro Jahr vor. Erst wenn Aufwendungen über diesem Betrag geltend gemacht werden sollen, werden Nachweise benötigt.

Freiberufler*innen, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirt*innen können die im Zusammenhang mit ihren Betriebseinnahmen stehenden Aufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich in Abzug bringen. Hierbei gibt es regelmäßig keine abzugsfähige Pauschale. Vielmehr müssen die Aufwendungen, darunter auch diejenigen für Fort- und Weiterbildung, stets belegt werden.

Berücksichtigungsfähige Fort- und Weiterbildungen

Damit eine Fortbildung steuerlich anerkannt wird, muss sie dazu geeignet sein, die „berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen“. So regelt es das Berufsbildungsgesetz (§ 1 BBiG). Eine Weiterbildung hingegen kann auch die Umschulung zu einem ganz neuen Beruf sein. Im Ergebnis muss eine Fortbildung oder Weiterbildung die berufliche Qualifikation fördern. Grundsätzlich können auch Sprachkurse berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der aktuellen oder angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit stehen, z.B. Fachsprachkurse. Regelmäßig stattfindende allgemeinsprachliche Kurse, die z.B. der besseren Verständigung im Auslandsurlaub dienen, können hingegen nicht steuermindernd angesetzt werden.

Abzugsfähige Aufwendungen

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen grundsätzlich sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Fort- oder Weiterbildung stehen. Neben den Lehrgangs- oder Seminarkosten sind dies insbesondere die Kosten für Fachliteratur und Reisekosten. Auch Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. Homeoffice zählen dazu.

Als Reisekosten sind insbesondere die Fahrtkosten zu berücksichtigen. Hier können entweder die tatsächlichen Kosten z. B. für ein Zugticket oder eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Daneben können Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 14 Euro pro Tag für mehr als 8 Stunden oder 28 Euro pro Tag für 24 Stunden Abwesenheit von zu Hause sowie entstandene Übernachtungskosten geltend gemacht werden.

Findet die Fort- oder Weiterbildung online statt und die Teilnahme ist aus der privaten Wohnung möglich, kann aktuell eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 Euro pro Tag für maximal 210 Tage pro Jahr steuerlich anerkannt werden. Gleiches gilt, wenn entsprechende Vor- oder Nachbereitungen erforderlich sind. Bis einschließlich dem Jahr 2022 betrug die Homeoffice-Pauschale 5 Euro pro Tag für maximal 120 Tage. Alternativ konnten die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von bis zu 1.250 Euro für pro Jahr steuerlich anerkannt werden.


StBK Niedersachsen vom 17.10.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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