• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze bei § 17 EStG

09.10.2025

Meldung, Steuerrecht

Zur Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze bei § 17 EStG

Ein Urteil des FG Niedersachsen bringt mehr Klarheit zur verfassungsrechtlich gebotenen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Anteilen i.S.d. § 17 EStG. Besonders praxisrelevant ist die Feststellung, dass Rechtsverfolgungskosten nicht als Veräußerungskosten anerkannt werden.

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Nach dem 13. Senat des FG Niedersachsen (Urteil vom 12.11.2024 – 13 K 196/12) hat nun auch der 12. Senat des FG Niedersachsen (Urteil vom 26.08.2025 – 12 K 250/11) Stellung zu den Fragen genommen, bis zu welchem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG Wertzuwächse aus verfassungsrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben und ob Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsbehelfsverfahrens zur Frage der Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns anfallen, Veräußerungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG darstellen.

Darum ging es im Streitfall

Im Streitfall hatte der Rechtsvorgänger der Kläger Anteile in Höhe von über 1% an einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2002 gewinnbringend veräußert, nachdem die Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG mit am 26.10.2000 verkündetem Gesetz mit Wirkung zum 01.01.2002 von 10% auf 1% herabgesenkt worden war. Das Finanzamt hat in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05) anhand von Vorjahresverkäufen einen gemeinen Wert der veräußerten Anteile auf den 26.10.2000 ermittelt und diesen anstatt der Anschaffungskosten zur Ermittlung des zu besteuernden Veräußerungsgewinns berücksichtigt, um dadurch vorher entstandene Wertzuwächse von einer Besteuerung auszunehmen. Nach Auffassung der Kläger hätte stattdessen auf den gemeinen Wert zum Wirksamwerden des Gesetzes zum 01.01.2002 abgestellt werden müssen.

Wann Wertzuwächse steuerfrei bleiben

Der 12. Senat hat in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts das Finanzamt darin bestätigt, dass es auf den gemeinen Wert der Anteile zum 26.10.2000 abgestellt hat. Der Senat hat zudem in der konkreten Konstellation Zweifel daran geäußert, dass eine Freistellung der vor der Gesetzesverkündung entstandenen Wertzuwächse aus verfassungsrechtlichen Gründen überhaupt geboten ist. Dies war vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Senat an einer verbösernden Entscheidung wegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ohnehin gehindert war. Zudem hat der 12. Senat entschieden, dass die im Zuge der Rechtsverfolgung angefallenen Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten in Bezug auf die Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft darstellen, da diese nicht durch den Veräußerungsvorgang selbst, sondern erst im Streit über dessen Steuerpflicht veranlasst wurden.

Die zugelassene Revision lässt jedoch offen, ob der BFH an dieser Linie festhält.


FG Niedersachsen vom 08.10.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

Seiya Tabuchi/istockphoto.com


03.08.2026

Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Der BGH hat die Voraussetzungen für die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat von Konzerngesellschaften präzisiert.

weiterlesen
Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Meldung

sdecoret/123rf.com


03.08.2026

AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Der AI Act verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz beim Einsatz und bei der Bereitstellung bestimmter KI-Systeme und KI-generierter Inhalte.

weiterlesen
AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht