Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist es entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits alle materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Die für eine Aufrechnung wichtige Abgrenzung zwischen Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bestimmt sich danach, ob der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand nach den steuerrechtlichen Vorschriften bereits vor oder erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht ist. Dies hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil 6 K 167/15 vom 25.11.2015 entschieden.
Zeitpunkt der Steuerentstehung irrelevant
Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 13 UStG, so die Richter, sondern ob sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung des Erstattungsanspruchs im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegen haben. Es handelt sich in diesem Sinne um eine materiell-rechtliche Voraussetzung, wenn für eine Berichtigung gem. § 14c Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UStG verlangt wird, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.
Gegen das Urteil wurde unter dem Az. VII R 34/15 Revision beim BFH eingelegt.
(FG Hamburg, NL 1/16 vom 31.03.2016 / Viola C. Didier)