27.04.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zum Widerruf von Goldsparverträgen

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Zusätze in den AGB können gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen, wenn sie irreführend sind. Dies hat das Landgericht Hagen in einem Streitfall zu Goldsparverträgen klargestellt.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Erstattung von Zahlungen, die sie auf zwei Gold-Sparbuch-Verträge geleistet hat, nachdem sie ihre Vertragserklärungen widerrufen hat. 2011 und 2012 hatten die Parteien einen Gold-Sparbuch-Vertrag geschlossen. Danach sollte die Klägerin auf jeden Vertrag monatlich 50,00 Euro zahlen und dafür von der Beklagten Feingold erwerben, das von dieser gegen eine jährliche Depotgebühr von 15,00 bzw. 19,00 Euro verwahrt werden sollte, wenn der Kunde keinen Antrag auf kostenpflichtige Auslieferung stellte.

Einrichtungsgebühr: 1600,00 Euro

Außerdem sollte der Kunde jeweils eine so genannte Einrichtungsgebühr von 1600,00 Euro zahlen, die bei Vertragsabschluss fällig wurde und durch Sonderzahlungen oder durch vorrangige Verrechnung der Sparraten getilgt werden konnte. In den AGB der Beklagten auf der Rückseite des Antragsformulars unter der Überschrift Einrichtungsgebühr heißt es hierzu auszugsweise: „Der Anspruch auf Zahlung der Einrichtungsgebühr bzw. der Abschlusskosten ist rechtlich unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Vertrags. Das heißt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr/Kosten nicht durch Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertrags durch den Kunden entfällt.“

Informationen auf Formular waren irreführend

Das erstinstanzliche Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LG Hagen sah dies anders und gab der Klage mit Urteil vom 08.09.2017 (1 S 42/17) statt. Der Widerruf war wirksam. Die Klägerin hatte ein Widerrufsrecht, weil es sich bei den Gold-Sparbüchern um Ratenlieferungsverträge handelt. Die Belehrung auf der Rückseite des Antragsformulars verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot. Danach muss die Widerrufsbelehrung nicht nur optisch deutlich gestaltet sein, sondern dem Verbraucher auch inhaltlich seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Die Belehrung darf keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren oder die zu Missverständnissen führen können und sie darf nicht in sich widersprüchlich sein. Diesen Anforderungen entsprechen die AGB der Beklagten nicht. Die Informationen auf ihrem Formular zu den Widerrufsfolgen sind irreführend.

(vzbv, PM vom 23.04.2018 / Viola C. Didier)


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