27.04.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zum Widerruf von Goldsparverträgen

Beitrag mit Bild

©tunedin/fotolia.com

Zusätze in den AGB können gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen, wenn sie irreführend sind. Dies hat das Landgericht Hagen in einem Streitfall zu Goldsparverträgen klargestellt.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Erstattung von Zahlungen, die sie auf zwei Gold-Sparbuch-Verträge geleistet hat, nachdem sie ihre Vertragserklärungen widerrufen hat. 2011 und 2012 hatten die Parteien einen Gold-Sparbuch-Vertrag geschlossen. Danach sollte die Klägerin auf jeden Vertrag monatlich 50,00 Euro zahlen und dafür von der Beklagten Feingold erwerben, das von dieser gegen eine jährliche Depotgebühr von 15,00 bzw. 19,00 Euro verwahrt werden sollte, wenn der Kunde keinen Antrag auf kostenpflichtige Auslieferung stellte.

Einrichtungsgebühr: 1600,00 Euro

Außerdem sollte der Kunde jeweils eine so genannte Einrichtungsgebühr von 1600,00 Euro zahlen, die bei Vertragsabschluss fällig wurde und durch Sonderzahlungen oder durch vorrangige Verrechnung der Sparraten getilgt werden konnte. In den AGB der Beklagten auf der Rückseite des Antragsformulars unter der Überschrift Einrichtungsgebühr heißt es hierzu auszugsweise: „Der Anspruch auf Zahlung der Einrichtungsgebühr bzw. der Abschlusskosten ist rechtlich unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Vertrags. Das heißt, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr/Kosten nicht durch Kündigung oder sonstige Beendigung des Vertrags durch den Kunden entfällt.“

Informationen auf Formular waren irreführend

Das erstinstanzliche Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das LG Hagen sah dies anders und gab der Klage mit Urteil vom 08.09.2017 (1 S 42/17) statt. Der Widerruf war wirksam. Die Klägerin hatte ein Widerrufsrecht, weil es sich bei den Gold-Sparbüchern um Ratenlieferungsverträge handelt. Die Belehrung auf der Rückseite des Antragsformulars verstößt gegen das Deutlichkeitsgebot. Danach muss die Widerrufsbelehrung nicht nur optisch deutlich gestaltet sein, sondern dem Verbraucher auch inhaltlich seine wesentlichen Rechte deutlich machen. Die Belehrung darf keine Zusätze enthalten, die den Verbraucher ablenken, verwirren oder die zu Missverständnissen führen können und sie darf nicht in sich widersprüchlich sein. Diesen Anforderungen entsprechen die AGB der Beklagten nicht. Die Informationen auf ihrem Formular zu den Widerrufsfolgen sind irreführend.

(vzbv, PM vom 23.04.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Thomas Hausbeck


19.02.2026

Trotz fehlender gesetzlicher Bestimmung kann eine KGaA-Komplementärbeteiligung steuerschädliches Verwaltungsvermögen sein

Mit Urteil vom 26.02.2025 (II R 54/22) hat der BFH entschieden, dass eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen besteht, nicht steuerbegünstigt ist, obwohl sie im Gesetz nicht ausdrücklich als Verwaltungsvermögen genannt wird.

weiterlesen
Trotz fehlender gesetzlicher Bestimmung kann eine KGaA-Komplementärbeteiligung steuerschädliches Verwaltungsvermögen sein

Meldung

©GerhardSeybert/fotolia.com


19.02.2026

BFH-Urteil zu „mischfinanzierten“ Versorgungszusagen

Versorgungszusagen an Gesellschafter: Wie hoch darf der Zinssatz für eine auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage sein?

weiterlesen
BFH-Urteil zu „mischfinanzierten“ Versorgungszusagen

Meldung

©animaflora/fotolia.com


19.02.2026

BFH stärkt arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen

Der BFH bringt Bewegung in ein sensibles Thema der Unternehmenspraxis: die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer.

weiterlesen
BFH stärkt arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusagen
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)