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17.09.2026

Meldung, Steuerrecht

Zum Werbungskostenabzug für ein außerhäusliches Arbeitszimmer

Für den Werbungskostenabzug eines Arbeitszimmers kommt es nach Auffassung des FG Niedersachsen entscheidend auf die berufliche Veranlassung und die tatsächliche Kostentragung an. Eine gemeinsame Anmietung durch Ehegatten und die Zahlung über ein Gemeinschaftskonto führen danach nicht zwingend zu nicht abziehbarem Drittaufwand.

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In einem Streitfall vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ging es um die Abziehbarkeit der Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Die Kläger wohnten gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus ebenfalls gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die der Kläger allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer nutzte. Hierüber bestand mit dem Finanzamt kein Streit.

Finanzamt moniert gemeinsames Konto

Als problematisch erwies sich (für das Finanzamt) aber, dass die Eheleute nicht nur gemeinsam Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung waren, sondern dass die Miete auch von einem gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt wurde. Es nahm in Anlehnung an ein für einen anderen Sachverhalt ergangenes Urteil des BFH vom 06.12.2017 (VI R 41/15) eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung.

Diese Kosten ließ das Finanzamt zur Hälfte nicht zum Abzug als Werbungskosten beim Ehemann zu. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der Zahlung von einem gemeinsamen Konto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau handele. Für den Ehemann sei dies Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könne.

FG erlaubt vollen Kostenabzug

Das Finanzgericht folgte der Sichtweise des Finanzamts in seinem Urteil vom 19.08.2026 (3 K 54/26) nicht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass schon die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen verfehlt sei. Mieter hätten keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden die Aufwendungen nur tätigen, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können. Im Übrigen sei auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung ausschließlich die Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften sei und die Eheleute vereinbart hätten, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.

Das Gericht hat die Revision angesichts des wohl über den Einzelfall hinausgehenden Vorgehens der Finanzverwaltung zugelassen.


Nds. FG vom 16.09.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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