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22.10.2015

Meldung, Steuerrecht

Zum Werbungskostenabzug einer gemischt veranlassten Feier

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Der BFH hatte die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für seine Geburtstgsfeier und gleichzeitige Bestellung zum Steuerberater zu prüfen.

Zum Werbungskostenabzug einer gemischt veranlassten Feier

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können.

Der Kläger wurde im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.

Abgrenzung entscheidend

Der BFH entschied mit Urteil VI R 46/14 vom 08.07.2015, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Falle einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden kann, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien, z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung, ausgesprochen werden.

(BFH / Viola C. Didier)


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