21.08.2015

Meldung, Steuerrecht

Zum Werbungskostenabzug bei Berufskleidung

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Eine Schuhverkäuferin kann für die Anschaffung von Schuhen selbst dann keine Werbungskosten geltend machen, wenn sie verpflichtet ist, während der Arbeit Schuhe ihres Arbeitgebers zu tragen. Dies hat das Finanzgericht Münster klargestellt.

In dem entschiedenen Fall war eine Verkäuferin in einer Schuhhauskette tätig. In den „Servicestandards“ ist festgelegt, dass jede Mitarbeiterin während der Arbeit „sauber geputzte Schuhe aus eigenem Haus“ tragen muss. Für den Erwerb entsprechender Schuhe machte die Verkäuferin 849 Euro als Werbungskosten geltend. Diese berücksichtigte das Finanzamt nicht, weil es sich bei den Schuhen nicht um typische Berufskleidung handele. Demgegenüber trug sie vor, diese Schuhe nur während der Arbeit, nicht aber in ihrer Freizeit zu tragen.

Keine objektive Abgrenzung möglich

Das FG Münster wies die Klage mit Urteil 9 K 3675/14 vom 01.07.2015 ab. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung seien als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig. Dies gelte selbst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werde und eigens für diesen Zweck angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug sei bereits dann ausgeschlossen, wenn die private Nutzung eines Kleidungsstücks möglich und üblich ist. Dies gelte nicht für typische Berufskleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist, z. B. Uniformen, Amtstrachten oder Arztkittel. Hierunter fielen Schuhe, die allgemein zur Damenmode gehörten, jedoch nicht, da sie gleichermaßen bei privaten Anlässen getragen werden könnten. Aus diesem Grund sei eine objektive Abgrenzung zwischen berufsbezogenen Aufwendungen und Kosten der privaten Lebensführung nicht möglich.

(FG Münster / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


16.10.2025

Keine Gewerbesteuerbefreiung für GmbH trotz Unterrichtstätigkeit

Eine GmbH, die lediglich über ihren Geschäftsführer Unterricht erteilt, gilt laut BFH nicht als berufsbildende Einrichtung und ist nicht von der Gewerbesteuer befreit.

weiterlesen
Keine Gewerbesteuerbefreiung für GmbH trotz Unterrichtstätigkeit

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


16.10.2025

BFH konkretisiert Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen

Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung können steuerlich anerkannt werden, wenn die Auslastung über 3–5 Jahre im ortsüblichen Rahmen liegt.

weiterlesen
BFH konkretisiert Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen

Steuerboard

Erik Muscheites


15.10.2025

FG München: Sitzverlagerung einer EU/EWR-Stiftung führt nicht zum Verlust der Rechtsfähigkeit

Zuwendungen Dritter an eine Stiftung lösen grundsätzlich keine Schenkungsteuer beim Stifter aus. Genau dies nahm jedoch ein Finanzamt im Fall einer liechtensteinischen Stiftung an, deren Stifter im Inland ansässig ist.

weiterlesen
FG München: Sitzverlagerung einer EU/EWR-Stiftung führt nicht zum Verlust der Rechtsfähigkeit

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank