17.05.2016

Meldung, Steuerrecht

Zum Werbungskostenabzug bei Barlohnumwandlung

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Bekommt ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw zur Verfügung gestellt, so kann er die Leasingraten, die der Arbeitgeber von seinem Gehalt einbehält, nicht als Werbungskosten geltend machen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Werbungskostenabzug für Pkw-Leasingraten nicht möglich ist, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer gegen Gehaltsverzicht (sog. Barlohnumwandlung) überlassen wird.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber einen Pkw für die Dauer von drei Jahren geleast und für diesen zugleich einen Wartungsvertrag abgeschlossen (sog. Full-Service-Leasing). Mit drinrm Arbeitnehmer vereinbarte er, dass die Leasingkosten im Wege der sog. Barlohnumwandlung von dessen Gehalt abgezogen werden sollten. Im Gegenzug erhielt der Arbeitnehmer das Recht, das Fahrzeug für Dienst- und Privatfahrten zu nutzen. Für Dienstreisen erstatte der Arbeitgeber ihm zudem Reisekosten, die er anhand der zurückgelegten Strecke ermittelte und in vollem Umfang der Lohnsteuer unterwarf. Außerdem wandte der Arbeitgeber die sog. 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) an und unterwarf monatlich einen entsprechenden Anteil des Netto-Listenpreises der Lohnsteuer.

Fahrtkostenerstattung als echter Aufwendungsersatz?

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer u. a. den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, die auf die Dienstreisen entfielen, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers nicht um einen echten Aufwendungsersatz gehandelt habe, da dieser die Zahlung der Lohnsteuer unterworfen habe.

Werbungskostenabzug hier nicht möglich

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg folgte dem nicht und entschied mit Urteil vom 11.02.2016 (Az. 9 K 9317/13), dass ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG nicht möglich sei. Nach dieser Vorschrift liegen abzugsfähige „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ schon begrifflich nicht vor, weil der Kläger auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet hatte. Lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers, die neben den Leasingraten anfallen (so etwa die zusätzlich zu entrichtenden Treibstoffkosten), seien anteilig bezogen auf die Dienstfahrten als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen der Pkw privat angeschafft werde, sei nicht geboten, da der Kläger nicht juristischer oder wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw geworden sei. Denn dessen Arbeitgeber hatte den Leasingvertrag abgeschlossen. Es habe sich um einen sog. Firmenwagen gehandelt, weshalb der Arbeitgeber auch die 1 %-Regelung angewendet und die Fahrtkostenerstattungen als steuerpflichtig behandelt hat.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum BFH zugelassen.

(FG Berlin-Brandenburg vom 12.05.2016/ Viola C. Didier)


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