• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Vorsteueraufteilung bei Holdinggesellschaften

03.08.2015

Meldung, Steuerrecht

Zur Vorsteueraufteilung bei Holdinggesellschaften

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Der Vorsteuerabzug der Holding auf Eingangsleistungen, die sie im weitesten Sinn für ihre Funktionen innerhalb eines Konzerns verwendet, ist seit Jahren Gegenstand gegensätzlicher Meinungen in Literatur und Rechtsprechung. Der EuGH hat wichtige Fragen beantwortet.

Das EuGH-Urteil „Larentia + Minerva / Marenave“ vom 16.07.2015 gehört mit Sicherheit zu den wichtigsten Urteilen der vergangenen Jahre und wird Gesetzgeber, Rechtsprechung und Steuerpraxis noch lange beschäftigen. In Hinblick auf die Vorsteueraufteilung bei Holdinggesellschaften ist nunmehr eine alte Streitfrage gelöst – die Frage nämlich, ob und unter welchen Bedingungen die Vorsteuer aus Aufwendungen auf den Erwerb von Beteiligungen abziehbar ist.

Weitere Informationen

Lesen Sie hierzu den Fachbeitrag von RA/StB Martin Diemer in DER BETRIEB Heft Nr. 31, Seite 1748 ff. oder online unter Dokumentennummer DB0697400.

(RA/StB Martin Diemer / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©HNFOTO/fotolia.com


09.05.2025

Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Das BAG-Urteil zeigt: Selbst scheinbar harmlose Datenweitergaben im Konzern können DSGVO-widrig sein, wenn sie über das Vereinbarte hinausgehen.

weiterlesen
Datenschutzverstoß im Konzern: Arbeitnehmer erhält Schadensersatz

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


09.05.2025

Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Das VSME-Projekt zeigt, wie regulatorische Anforderungen für KMU praxistauglich gestaltet werden können – sofern Klarheit, Unterstützung und digitale Vereinfachungen Hand in Hand gehen.

weiterlesen
Weniger Bürokratie, mehr Wirkung: EFRAG treibt VSME-Standard voran

Meldung

© DOC RABE Media/fotolia.com


08.05.2025

Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Ein Kfz-Meistertitel allein begründet keine freiberufliche ingenieurähnliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes, so der BFH.

weiterlesen
Ingenieurähnliche Tätigkeit: Anforderungen an Freiberuflichkeit bleiben hoch

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank