Die Klägerin ist eine aus den Eheleuten A und B bestehende GbR, die bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage betreibt. Die GbR plante im Jahr 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem. Das Programm zur Finanzierung dieser Komplettanlage hat die Regierung vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt. Zunächst wurde daher die Photovoltaikanlage erworben und der Erwerb des Stromspeichers auf das Jahr 2017 verschoben, um weitere Fördermittel zu erhalten. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stroms, der ausschließlich für die private Versorgung vorgesehen ist.
Vorsteuerabzug des Stromspeichers abgelehnt
Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die GbR hat die Stromspeicher nachträglich angeschafft. Sie dienten lediglich der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher in Betracht. Auch vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg hatte die Klägerin keinen Erfolg (Urteil vom 19.02.2020 – 12 K 418/18).
Kein Vorsteuerabzug bei ausschließlich privater Verwendung
Der Klägerin stehe kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für das Batteriespeichersystem zu, weil dieses nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der GbR erfolgen sollte, sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter diene. Der in den Batterien gespeicherte Strom diene ausschließlich dem privaten Verbrauch. Ein Entgelt hierfür zahlten die Gesellschafter nicht an die GbR. Das Batteriespeichersystem diene damit nicht der Erzielung von Einnahmen und werde mithin nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze verwendet.
Batteriespeichersystem ist kein Bestandteil der Photovoltaikanlage
Der Vorsteuerabzug richte sich nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden sei. Der Stromspeicher gehöre nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom diene. Insbesondere sei die Installation eines Stromspeichers keine Voraussetzung für die Einspeisung des in der Photovoltaikanlage produzierten Stroms in das Netz des Strombetreibers.
Eigenständige Beurteilung des Stromspeichers für den Vorsteuerabzug
Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolge unabhängig davon, ob das Batteriespeichersystem zugleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden sei. Gründe, die eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen.