Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Kürzung des Vorsteuerabzugs einer Klägerin für das Jahr 2015 zu urteilen. Die Klägerin kaufte Forderungen von Anschlusskunden, übernahm deren Einzug sowie das Debitorenausfallrisiko und erzielte daraus (umsatzsteuer-)steuerpflichtige Factoringgebühren. Zur Refinanzierung verkaufte sie bestimmte Forderungen an ihre niederländische Schwestergesellschaft (B.V.). Grundlage hierfür waren ein Forderungskaufvertrag, nach dem die B.V. das Ausfallrisiko übernahm und sich zu Mahn- und Rechtsverfolgungsmaßnahmen verpflichtete, sowie ein separater Servicevertrag, mit dem die B.V. der Klägerin den tatsächlichen Forderungseinzug, das Mahnwesen und die Debitorenbuchhaltung zurückübertrug.
Forderungsverkauf oder Factoringleistung?
Die Klägerin behandelte die Leistungen der B.V. als steuerpflichtige Factoringleistungen und machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt gelangte dagegen zu der Auffassung, dass die B.V. mangels tatsächlicher Übernahme des Forderungseinzugs keine Factoringleistung erbracht habe. Vielmehr habe die Klägerin selbst ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG gegenüber der B.V. ausgeführt, das im Inland steuerfrei gewesen wäre. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen sei daher anteilig nach dem Verhältnis der veräußerten Forderungen zum Gesamtbestand zu kürzen.
Finanzgericht zieht enge Grenzen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 27.06.2025 (5 K 125/24 U) abgewiesen. Der 5. Senat stellte fest, dass eine für ein Factoring erforderliche Einziehungsleistung des Zessionars erst dann vorliege, wenn dieser den Zedenten von der tatsächlichen Einziehung der Forderungen entlaste. Der bloße Forderungserwerb unter Übernahme des Ausfallrisikos ohne eigenen Forderungseinzug sei demgegenüber als steuerfreies Geschäft mit Forderungen im Sinne des § 4 Nr. 8c UStG zu qualifizieren. Die Forderungsabtretungen seien auch nicht als nicht steuerbare Sicherheitengestellung zu werten. Ebenfalls verneinte der Senat die Anwendung des § 43 Nr. 1 UStDV als Vereinfachungsregelung, da den abgetretenen Forderungen keine eigenen Umsätze der Klägerin zugrunde lägen. Den angewandten Aufteilungsschlüssel erachtete das Gericht als sachgerecht; der von der Klägerin begehrte Margenschlüssel sei auf ein Factoringunternehmen nicht übertragbar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts (Begriff des Factoring) zugelassene Revision wurde eingelegt (Az. beim BFH: V R 47/25).

