18.07.2016

Meldung, Steuerrecht

Zum Verlustausgleich bei Beteiligungen

Beitrag mit Bild

Verluste aus der Beteiligung einer KG an einer GbR erhöhen das negative Kapitalkonto des Kommanditisten.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Verlustanteil aus einer GbR, an der eine KG und deren alleiniger Kommanditist beteiligt sind, das negative Kapitalkonto im Sinne von § 15a EStG erhöht und damit unter das Verlustausgleichsverbot fallen kann.

Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – war zu 94 % an einer GbR beteiligt, deren alleiniger Zweck das Verwalten einer Eigentumswohnung ist. Weiterer Gesellschafter der GbR ist der alleinige Kommanditist der Klägerin. Die GbR erlitt im Streitjahr 2011 einen Verlust. Den auf die Klägerin entfallenden Verlustanteil behandelte das Finanzamt im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Klägerin nicht als ausgleichsfähig, weil bereits zum 31.12.2010 ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten festgestellt worden war. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass ihr Kommanditist als GbR-Gesellschafter in vollem Umfang persönlich für den Verlust hafte. Daher sei die Beschränkung des Verlustausgleichs nicht gerechtfertigt.

Verlustausgleichsbeschränkung greift

Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil 5 K 3838/13 F vom 12.04.2016 ab. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG greife ein, weil sich durch den Verlustanteil der Klägerin an der GbR das negative Kapitalkonto des Kommanditisten erhöht habe. Es treffe zwar zu, dass der Kläger nicht in Höhe der 94 %-igen Beteiligung der Klägerin an der GbR von seiner persönlichen Haftung freigestellt werde. Allerdings müsse beachtet werden, dass es sich bei der Klägerin einerseits und dem Kommanditisten andererseits um zwei verschiedene Rechtssubjekte handele, die an der GbR beteiligt sind. Für die Anwendung von § 15a EStG müsse die unmittelbare eigene Beteiligung des Kommanditisten an der GbR vernachlässigt werden, zumal sich die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin auch ändern könnten.

Das FG hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

(FG Münster, NL vom 15.07.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©jat306/fotolia.com


15.12.2025

Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Über eine neues Portal können bürokratische Hürden beschrieben und konkrete Verbesserungsvorschläge mit nur sieben Klicks eingereicht werden.

weiterlesen
Bundesregierung startet digitales Bürokratiemeldeportal

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


15.12.2025

Arbeitnehmerhaftung bei Millionenrisiko begrenzt

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln unterstreicht die Bedeutung der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung auch bei grob fahrlässigem Verhalten.

weiterlesen
Arbeitnehmerhaftung bei Millionenrisiko begrenzt

Steuerboad

Sarah Roßmann / Kim Socher


12.12.2025

Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland wurde eine stufenweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15% auf 10% in den Jahren 2028 bis 2032 beschlossen.

weiterlesen
Stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 – was es bereits jetzt im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten gilt

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank