Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Verlustanteil aus einer GbR, an der eine KG und deren alleiniger Kommanditist beteiligt sind, das negative Kapitalkonto im Sinne von § 15a EStG erhöht und damit unter das Verlustausgleichsverbot fallen kann.
Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG – war zu 94 % an einer GbR beteiligt, deren alleiniger Zweck das Verwalten einer Eigentumswohnung ist. Weiterer Gesellschafter der GbR ist der alleinige Kommanditist der Klägerin. Die GbR erlitt im Streitjahr 2011 einen Verlust. Den auf die Klägerin entfallenden Verlustanteil behandelte das Finanzamt im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Klägerin nicht als ausgleichsfähig, weil bereits zum 31.12.2010 ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten festgestellt worden war. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass ihr Kommanditist als GbR-Gesellschafter in vollem Umfang persönlich für den Verlust hafte. Daher sei die Beschränkung des Verlustausgleichs nicht gerechtfertigt.
Verlustausgleichsbeschränkung greift
Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil 5 K 3838/13 F vom 12.04.2016 ab. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG greife ein, weil sich durch den Verlustanteil der Klägerin an der GbR das negative Kapitalkonto des Kommanditisten erhöht habe. Es treffe zwar zu, dass der Kläger nicht in Höhe der 94 %-igen Beteiligung der Klägerin an der GbR von seiner persönlichen Haftung freigestellt werde. Allerdings müsse beachtet werden, dass es sich bei der Klägerin einerseits und dem Kommanditisten andererseits um zwei verschiedene Rechtssubjekte handele, die an der GbR beteiligt sind. Für die Anwendung von § 15a EStG müsse die unmittelbare eigene Beteiligung des Kommanditisten an der GbR vernachlässigt werden, zumal sich die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin auch ändern könnten.
Das FG hat zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
(FG Münster, NL vom 15.07.2016/ Viola C. Didier)