30.08.2017

Meldung, Steuerrecht

Zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften

Beitrag mit Bild

©kamasigns/fotolia.com

Das Finanzgericht Hamburg legt ein weiteres Verfahren zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Gegenstand der neuen Vorlage ist § 8c Satz 2 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden.

Mit Beschluss vom 29.08.2017 (2 K 245/17) hat das Finanzgericht Hamburg das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu der Frage angerufen, ob § 8c Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist. Hiervon ist der vorlegende Senat überzeugt.

Schädlicher Beteiligungserwerb ist verfassungswidrig

Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11) auf eine frühere Vorlage des Finanzgerichts Hamburg entschieden, dass der Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG a.F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) gegen das Grundgesetz verstößt. Die Regelung in § 8c Satz 1 KStG a.F. , wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb), ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar.

8c Satz 2 KStG a.F. auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit ab 01.01.2008 bis 31.12.2015 zu beseitigen. Gegenstand der neuen Vorlage an das BVerfG ist die Regelung in § 8c Satz 2 KStG a.F., wonach der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft sogar vollständig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden. Damit wird eine weitere Variante der höchst umstrittenen Verlustabzugsbeschränkung auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt.

(FG Hamburg, PM vom 30.08.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© BillionPhotos.com/fotolia.com


23.09.2026

Einführung der Registrierkassenpflicht beschlossen

Ab 2028 sollen Unternehmen mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz elektronische Kassensysteme einsetzen und digitale Belege bereitstellen.

weiterlesen
Einführung der Registrierkassenpflicht beschlossen

Meldung

© Andrey Popov / fotolia.com


23.09.2026

EmpCo: Externe Prüfung schafft neues Betätigungsfeld

Neue Prüfpflichten für Nachhaltigkeitsversprechen durch die EmpCo schaffen ein weiteres interessantes Betätigungsfeld für Wirtschaftsprüfer.

weiterlesen
EmpCo: Externe Prüfung schafft neues Betätigungsfeld

Steuerboard

Raphael Baumgartner


22.09.2026

Aktuelle Praxiserfahrungen zur Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG

Seit dem 01.01.2023 kann eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr von allen Körperschaften oder Personenvereinigungen erbracht werden, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können.

weiterlesen
Aktuelle Praxiserfahrungen zur Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht