04.11.2015

Meldung, Steuerrecht

Zum Verlust aus GmbH-Beteiligungen

Beitrag mit Bild

Zahlungen in die Kapitalrücklage sind grundsätzlich als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigungsfähig.

In der Zuführung von Eigenkapital, um Sicherheiten abzulösen, sind keine Anschaffungskosten zu sehen, entschied das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil.

Der Kläger war an einer GmbH zu mehr als 1 Prozent beteiligt gewesen. Für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft stellte er Sicherheiten (Grundschuld und Bürgschaft) zur Verfügung. Die GmbH geriet 2008 in die Krise und stellte 2009 ihren operativen Geschäftsbetrieb ein. Um eine Liquidation zu verhindern, veräußerte der Kläger – in Abstimmung mit der Bank – das mit der Grundschuld belastete Grundstück und zahlte den Erlös in die Kapitalrücklage ein. Die GmbH überwies den Betrag an die Bank, die daraufhin auf weitere Forderungen verzichtete. Im Anschluss veräußerte der Kläger seinen Anteil an der GmbH. Den Verlust aus der Veräußerung machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Dabei behandelte er die Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Dem folgte das Finanzamt nicht.

Behandlung von Zahlungen in die Kapitalrücklage

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht Düsseldorf abgewiesen (Urteil vom 18.12.2014, Az. 11 K 3617/13 E). Nachträgliche Anschaffungskosten erkannte es nicht an, soweit die Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Ablösung der vom Kläger gewährten Sicherheiten verwendet worden ist. Zwar seien Zahlungen in die Kapitalrücklage grundsätzlich als nachträgliche Anschaffungskosten berücksichtigungsfähig. Dies gelte jedoch dann nicht ohne weiteres, wenn die Zahlungen dazu dienten, die Inanspruchnahme des Gesellschafters als Sicherungsgeber abzuwenden. Der Aufwand sei dann durch die Ablösung der Sicherheiten veranlasst und teile deren steuerliche Beurteilung.

Keine nachträglichen Anschaffungskosten ersichtlich

Die Ablösung weder der Grundschuld noch der Bürgschaft habe nachträgliche Anschaffungskosten auslösen können. Denn der Kläger habe keinen werthaltigen Rückgriffsanspruch gegen die GmbH besessen. Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts seien insoweit – im Streitfall im Hinblick auf die Bürgschaft – weiter anzuwenden. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass das im GmbH-Gesetz verankerte Eigenkapitalersatzrecht mit Wirkung zum 1. November 2008 abgeschafft worden sei. Da der Kläger die Bürgschaft vor diesem Zeitpunkt gewährt habe und die GmbH auch vorher in die Krise geraten sei, müssten die bis dahin gültigen steuerlichen Folgen des Eigenkapitalersatzrechts fortgelten. Durch das „Stehenlassen“ der Bürgschaft im Jahr 2008 unterfalle diese den alten Regeln.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

(FG Düsseldorf / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank