Nach neueren Urteilen sind Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaubsanspruch gegenüber Arbeitnehmern von sich aus zu erfüllen – trotz fehlender Geltendmachung durch den Arbeitnehmer. Dem ist nunmehr das LAG Düsseldorf entgegengetreten.
In dem Fall stritten die Parteien über die Abgeltung von neun Urlaubstagen aus dem Jahr 2013. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses klagte der Arbeitnehmer auf Abgeltung. Der Arbeitgeber trug vor, der Resturlaub aus 2013 sei nur bis zum 31.03.2014 übertragen worden und danach verfallen. Dem entsprechend hatte das Arbeitsgericht auch die Klage abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein und stützte er sich nunmehr auf die Rechtsprechung verschiedener LAG, wonach ein Arbeitgeber verpflichtet sei, den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers von sich aus zu erfüllen.
Kein Erfolg vor Gericht
Das LAG Düsseldorf wies die Berufung als unbegründet zurück (Urteil vom 25.07.2016, Az. 9 Sa 31/16). Nach dessen Ansicht obliegt dem Arbeitgeber nicht die Pflicht, einem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu erteilen. Der Urlaubsanspruch gehe daher mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums unter, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat.
Folgen für die Praxis
Welche Folgen das Urteil für die Arbeitgeber-Praxis hat, erklärt RA/FAArbR Dr. Frank Zaumseil in seiner Kurzkommentierung. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 25.11.2016 sowie online unter DB1221959.
(DER BETRIEB / Viola C. Didier)