Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen. Ein solches Verbot fällt unter bestimmten Bedingungen nicht unter das Kartellverbot, da es geeignet ist, den auf qualitativen Kriterien beruhenden Wettbewerb zu verbessern.
Coty Germany ist einer der führenden Anbieter von Luxuskosmetik in Deutschland. Um die luxuriöse Ausstrahlung bestimmter von ihr angebotener Marken zu wahren, vertreibt sie diese im selektiven Vertrieb, d. h. über autorisierte Händler. Die Ladengeschäfte dieser Händler müssen einige Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung erfüllen. Die autorisierten Händler sind auch berechtigt, die Vertragswaren im Internet anzubieten und zu verkaufen – allerdings nicht bei Drittunternehmen.
Kein Verkauf über Amazon
Die Parfümerie Akzente vertreibt seit vielen Jahren als autorisierter Einzelhändler die Produkte von Coty Germany sowohl in ihren Ladengeschäften als auch im Internet. Der Internetverkauf erfolgt zum Teil über ihren eigenen Internet-Shop und zum Teil über die Plattform „amazon.de“. Da die Parfümerie Akzente den im Jahr 2012 eingeführten Änderungen des Vertriebsvertrags nicht zustimmte, erhob Coty Germany vor deutschen Gerichten Klage, um ihr zu untersagen, die Vertragswaren über die Plattform „amazon.de“ zu vertreiben. In diesem Kontext fragt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Gerichtshof, ob das fragliche Verbot mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar ist.
Schlussanträge des Generalanwalts
In seinen Schlussanträgen vom 26.07.2017 in der Rs. C-230/16 weist Generalanwalt Nils Wahl zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass Luxuswaren in Anbetracht ihrer Eigenschaften und ihres Wesens die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems erfordern können, um ihre Qualität zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten.
Kein Kartellverbot für selektive Vertriebssysteme
Nach ständiger Rechtsprechung fallen selektive Vertriebssysteme, die – wie das System von Coty Germany – auf den Vertrieb von Luxus- und Prestigewaren gerichtet sind und primär der Sicherstellung eines „Luxusimages“ der Waren dienen, nicht von vorneherein unter das Kartellverbot, wenn sie drei Kriterien erfüllen: Erstens muss die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden. Zweitens muss die Natur des fraglichen Erzeugnisses einschließlich des Prestigeimages zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs einen selektiven Vertrieb erfordern. Drittens dürfen die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.
OLG muss erneut prüfen
Konkret zu der streitigen Klausel, nach der Coty Germany ihren autorisierten Händlern verbietet, für Online-Verkäufe der Vertragswaren nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, ist der Generalanwalt der Auffassung, dass auch eine solche Klausel nicht von vorneherein unter das Kartellverbot fällt, wenn sie erstens durch die Natur der Ware bedingt ist, zweitens einheitlich festgelegt und unterschiedslos angewandt wird und drittens nicht über das Erforderliche hinausgeht. Es wird letztlich Aufgabe des Oberlandesgerichts sein, zu prüfen, ob dies der Fall ist. Nach Ansicht des Generalanwalts dürfte die streitige Klausel, vorbehaltlich der Prüfung durch das Oberlandesgericht, nicht unter das Kartellverbot fallen.
(EuGH, PM vom 26.07.2017 / Viola C. Didier)